Rz. 136

Ansprechende Kompensation der Tätigkeiten im Beratungshilfemandat kann lediglich die Geltendmachung einer Einigungsgebühr nach Nr. 2508 VV RVG sein. Die Gebühr beträgt 165,00 EUR.

Voraussetzung ist eine Einigung, die über ein Anerkenntnis oder einen Verzicht hinausgeht. Es muss der Streit oder die Ungewissheit über eine Rechtsstreitigkeit beigelegt werden. Ein gegenseitiges Nachgeben ist dabei nicht mehr erforderlich.[157] So fallen auch Ratenzahlungsvereinbarungen über den ansonsten anerkannten Forderungsbetrag unter diesen Tatbestand.[158] Auch die Einigung über einen Teil des geltend gemachten Anspruches kann die Einigungsgebühr entstehen lassen, wenn der Teil den die Einigung betrifft, nicht unerheblich ist.[159]

Es reicht aus, wenn die Einigung stillschweigend unter Mitwirkung des Rechtsanwaltes abgeschlossen und der Vergleich nicht protokolliert wurde.[160] Dennoch muss der Rechtsanwalt den Anfall der Gebühr glaubhaft machen.

Die Einigung muss jedoch wirksam geworden sein. Ein Vergleich unter Vereinbarung einer aufschiebenden Bedingung löst die Einigungsgebühr erst dann aus, wenn die Bedingung eingetreten ist. Bei auflösenden Bedingungen darf die Bedingung nicht eingetreten sein.

[157] BT-Drucks 15/1971, S. 204.
[158] Fölsch in Schneider/Wolf, RVG, VV 2508 Rn 9.
[159] OLG Frankfurt/Main, Beschl. v. 10.5.2016 – 20 W 140/15 (http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/default/hessenrecht_lareda.html#docid:7604614).
[160] LG Mönchengladbach, Beschl. v. 21.3.2007 – 5 T 85/07, openJur 2011, 50008; Fölsch in Schneider/Wolf, RVG, VV 2508 Rn 3.

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