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Eine erweiterte Belehrungspflicht des Notars folgt allerdings aus der allgemeinen Betreuungspflicht, die dem Notar als Amtsträger der vorsorgenden Rechtspflege obliegt.[39] Hiernach ist der Notar verpflichtet, den Mandanten vor nicht bedachten Folgen seiner Erklärungen zu bewahren bzw. hierüber aufzuklären. Diese Pflicht verstärkt sich immer dann, wenn sich dem Notar aufdrängen muss, dass dem Mandanten aus einer bestimmten Sach- und Rechtslage Schaden droht.[40] Ein geschiedener Erblasser wird sich regelmäßig nicht der Gefahr der Teilhabe seines früheren Ehegatten am Nachlass über die gemeinsamen Kinder bewusst sein.[41] Folglich hat der Notar in derartigen Fällen jeweils über die weitere Erbfolge nach den Bedachten aufzuklären.

[39] BGH DNotZ 1954, 329, 331.
[40] Arndt, NJW 1972, 1980.
[41] Reimann, ZEV 1995, 329, 330.

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