Normenkette

BNotO § 19 Abs. 1; BGB § 484

 

Verfahrensgang

LG Göttingen (Urteil vom 20.04.2001; Aktenzeichen 4 O 105/00)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des LG Göttingen vom 20.4.2001 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsrechtszugs.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für den Berufungsrechtszug auf 55.666,34 Euro (108.873,90 DM) festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Kläger nimmt den Beklagten als Notar wegen einer Amtspflichtverletzung in Anspruch.

Am 10.1.1996 suchten der Kläger und sein Geschäftspartner M.E. den Beklagten auf. M.E. war 20 Jahre bei der G.-Versicherung als Direktor tätig gewesen. M.E. sollte vom Kläger 180.000 DM erhalten. In erster Instanz ist zunächst vom Kläger vorgetragen worden, die 180.000 DM hätten darlehenshalber übergeben werden sollen, sodann hat der Kläger einen Forderungskauf behauptet. Die Hingabe des Geldes sollte durch Abtretung von Ansprüchen aus Lebensversicherungen, so auch solcher von S.P. gesichert werden.

Der Kläger erteilte dem Beklagten am 10.1.1996 eine Treuhandauflage, in der es u.a. heißt:

„Ich übergebe Ihnen hiermit einen Geldbetrag von 180.000 DM … Ich erteile Ihnen die Treuhandauflage darüber zu einem Teilbetrag 100.000 DM zu verfügen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Frau S.P. muss ihre Ansprüche aus der Lebensversicherung Nr.: 07-047634-03 bei der G.-Lebensversicherung a.G. an Herrn M.E., Bad S., abgetreten haben.

2. Sie müssen sich durch eine Anfrage bei der G.-Lebensversicherung a.G. vergewissert haben, dass ein Rückkaufswert von mindestens 92.000 DM besteht und eine anderweitige Abtretung der Ansprüche aus dieser Versicherung auch nicht vorliegt.

3. Die Originalversicherungspolice Ihnen übergeben worden ist.

4. Ihnen die Eigentümergrundschuldbriefe in Höhe von jeweils 50.000 DM für die Rechte III Nr. 8 und 9 eingetragen im Grundbuch von R. Bl. 2351 auflagenfrei vorliegen.

Über den Teilbetrag von 100.000 DM dürfen sie nur verfügen, wenn

5. weitere Ansprüche aus Lebensversicherungen mit Rückkaufswerten von mindestens 70.000 DM wiederum an Herrn M.E. abgetreten sind und die zu Ziff. 2 und 3 bereits ausgeführten Voraussetzungen erfüllt sind.

6. Sollten Ansprüche, aus allen Lebensversicherungen zusammen genommen, von über 170.000 DM aus Rückkaufswerten bestätigt werden, können Sie einen entsprechend höheren Betrag entsprechend der Rückkaufswert an Herrn M.E. auszahlen.

7. Alle an Herrn M.E. abgetretenen Ansprüche aus den vorgenannten Lebensversicherungen müssen an mich weiter abgetreten werden. …”

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Treuhandauftrag (Anlage K 3) Bezug genommen.

Am 11.1.1996 beurkundete der Beklagte zwei Abtretungen. Zunächst trat Frau S.P., vertreten durch ihren Ehemann, M.E., ihre Ansprüche aus einer Kapitallebensversicherung bei der G.-Lebensversicherung a.G. ab (UR-Nr.: 23/96), sodann trat M.E. diese ihm soeben abgetretenen Forderungen an den Kläger ab (UR-Nr.: 25/96).

Am 11.1.1996 bat der Beklagte zudem die G.-Versicherung um Auskunft über den aktuellen Stand des Rückkaufswerts der Lebensversicherung S.P. und zu der Frage, ob eine Abtretung oder Verpfändung der Lebensversicherungsansprüche vorliege. Die G.-Lebensversicherung teilte am selben Tag mit, dass der Rückkaufswert der abgetretenen Lebensversicherung zum 1.1.1996 97.037 DM betrage und eine Abtretung bisher nicht angezeigt worden sei.

Am 3.1.1997 kündigte der Kläger die Lebensversicherung S.P. Die G. zahlte nicht, sondern erklärte die Aufrechnung mit Gegenforderungen zum einen gegen S.P. und zum anderen gegen M.E. aus einem Prozessvergleich vom 16.8.1994. In diesem Prozessvergleich hatte sich M.E. verpflichtet, der G.-Versicherung 100.000 DM in monatlichen Raten zu je 2.000 DM zu zahlen (LG Göttingen – 3 O 161/93), der Beklagte hatte M.E. in diesem Verfahren als Rechtsanwalt vertreten.

Der Kläger klagte die ihm abgetretenen Forderungen gegen die G.-Lebensversicherung ein (LG Göttingen – 4 O 84/98), die Klage wurde in zweiter Instanz vom OLG Braunschweig abgewiesen (OLG Braunschweig – 3 U 35/99). Das OLG Braunschweig sah die Aufrechnung der G.-Lebensversicherung mit der Gegenforderung gegen M.E. als wirksam an mit der Folge, dass die Forderung des Klägers aus der Lebensversicherung durch Aufrechnung erlosch.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass der Beklagte seine Amtspflichten als Notar verletzt habe. Der Beklagte sei aufgrund seines Beratungsvertrages und der Treuhandauflage verpflichtet gewesen, auf die Risiken der Kettenabtretung hinzuweisen, was unstreitig nicht geschehen sei. Der Kläger hat Zahlung von insgesamt 118.707,04 DM an Schadensersatz begehrt (100.000 DM nebst Prozesskosten aus dem Verfahren 4 O 187/98 i.H.v....

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