_________________________ (Adresse)
Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________,
Sie werden auf Schadensersatz in Anspruch genommen bzw. es stehen derartige Ansprüche im Raum. Sofern Sie über eine Haftpflichtversicherung verfügen, sollte diese umgehend und umfassend informiert werden.
Auch wenn noch nicht feststeht, ob Ansprüche gegen Sie bestehen, verlangen die Versicherungsbedingungen, dass der Versicherer frühzeitig beteiligt wird, um dadurch die Möglichkeit zu erhalten, sich zu entscheiden, ob er den Schaden regulieren oder den Anspruch abwehren möchte. Es reicht also aus, dass ein für Sie erkennbarerer Schaden entstanden ist, für den Sie nach den Umständen haftbar sein könnten. Die Allgemeinen Haftpflichtbedingungen (AHB) sehen üblicherweise eine Frist von einer Woche vor, innerhalb derer der Versicherer zu informieren ist. Um sicher zu gehen, sollten die mit Ihrem Versicherer vereinbarten Bedingungen gesichtet werden.
Eine vorsätzliche Verletzung der vorgenannten oder anderer Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag führt zur vollständigen, eine grobfahrlässige zur teilweisen Leistungsfreiheit des Versicherers.
Vor diesem Hintergrund ist darauf zu achten, dass von Ihnen keine Handlungen vorgenommen oder Erklärungen abgegeben werden, die zu einer Erhöhung des Schadens oder einer Erleichterung Ihrer Inanspruchnahme führen. Auch sind bspw. Schuldanerkenntnisse zu unterlassen, da diese zwar den Schädiger, aber nicht dessen Versicherer binden.
Im Falle einer gerichtlichen Inanspruchnahme durch den Geschädigten entscheidet der Versicherer, welcher Anwalt oder welche Anwältin Sie auf Kosten des Versicherers vertritt. Die Beauftragung eines nicht mit dem Versicherer abgestimmten Bevollmächtigten erfolgt auf eigene Kosten. Gerne setzen wir uns, wenn Sie es wünschen, mit dem Versicherer in Verbindung, um zu klären, ob dort Bereitschaft besteht, uns im Falle eines gerichtlichen Verfahrens mit Ihrer Vertretung zu betrauen.
Sofern also eine Haftpflichtversicherung besteht, die möglicherweise eintrittspflichtig ist, sollten Sie diese zunächst selbst telefonisch oder schriftlich, wobei auch E-Mail oder Telefax ausreichend sind, über den Schadenseintritt oder die Inanspruchnahme informieren und mitteilen, dass Sie uns bereits eingeschaltet haben. Die Versicherung setzt sich dann in der Regel zur Abstimmung des weiteren Vorgehens mit uns in Verbindung. Wenn Sie damit einverstanden sind, dass wir den Versicherer durch Übermittlung von Abschriften sämtlicher Korrespondenz und Erteilung sämtlicher angeforderter Auskünfte über den Stand der Auseinandersetzung unterrichtet halten, so bitten wir um Bestätigung.
Einverständniserklärung
Mit der vollständigen Unterrichtung des eigenen Haftpflichtversicherers durch meine(n) Rechtsanwältin/Rechtsanwalt bin ich einverstanden.
|
|
|
|
(Ort, Datum) |
|
(Unterschrift) |
|