Rz. 1
Teilzeitbeschäftigter ist nach § 2 Abs. 1 TzBfG derjenige, dessen regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten. Teilzeitbeschäftigte sind bereits nach der Legaldefinition in § 2 Abs. 1 TzBfG Arbeitnehmer. Arbeitnehmer ist derjenige, der aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienste eines anderen zur fremdbestimmten Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Das Maß der persönlichen Abhängigkeit bestimmt sich maßgeblich aus der Eingliederung in die betriebliche Organisation durch das Vorhandensein von Weisungsrechten bezüglich Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit. Die Dauer der regelmäßigen Arbeitszeit ist nach der Rechtsprechung kein relevantes Kriterium für die Frage, ob der Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer ist und deshalb die arbeitsrechtlichen Schutzgesetze Anwendung finden. Unmaßgeblich für die grundsätzliche Qualifikation als Arbeitnehmer ist auch – gerade für Teilzeitbeschäftigte – das Maß der wirtschaftlichen Abhängigkeit.
Rz. 2
Die Tatsache, dass sich die Frage der Arbeitnehmereigenschaft nach den allgemeinen Grundsätzen richtet, gilt ausnahmslos für alle Teilzeitbeschäftigten. Unerheblich für den arbeitsrechtlichen Status ist die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung, was sich für die Entgeltgeringfügigkeit ausdrücklich aus § 2 Abs. 2 TzBfG ergibt. Daraus resultiert, dass auch geringfügig Beschäftigte sowie Werkstudenten Arbeitnehmer sind, wenn die Kriterien des BAG zur Abgrenzung der Arbeitnehmereigenschaft auf sie zutreffen.
Rz. 3
Die Frage der Arbeitnehmereigenschaft und damit die Geltung der arbeitsrechtlichen Schutzgesetze sind zudem grundsätzlich nicht der Rechtswahlfreiheit der Parteien unterworfen, sondern alleine Frage der tatsächlichen Ausgestaltung des Dienstverhältnisses. Dies gilt auch und in besonderer Weise für die Arbeitsverhältnisse des Öffentlichen Dienstes. Sehen die einschlägigen Normen keine bestimmte Rechtsform vor, gelten die allgemeinen Grundsätze. Auch und gerade dem Staat steht es nicht frei, sich dem Schutz- und Kontrollumfang des sozialen Arbeitnehmerschutzrechts durch eine freie Rechtswahl zu entziehen.
Rz. 4
An Hochschulen können neben Beamtenverhältnissen und Arbeitsverhältnissen auch öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse eigener Art begründet werden. Dies gilt allerdings nicht, soweit Gesetze Rechtsformzwänge vorsehen, wie dies § 53 Abs. 1 HRG für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter regelt. Auch Landesgesetze beinhalten entsprechende Rechtsformzwänge, so z.B. §§ 44 Abs. 1; § 45 Abs. 1 HG NRW für wissenschaftliche Mitarbeiter, die im Beamtenverhältnis oder im Arbeitsverhältnis beschäftigt werden können. Den Universitäten bzw. den Ländern ist es, soweit solche Rechtsformzwänge reichen, daher verwehrt, in diesem Bereich "öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse besonderer Art" zu begründen und damit die Anwendung arbeitsrechtlicher Schutznormen zu vermeiden. Auch im Übrigen kommen Umdeutungen in Betracht, wenn die Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses dazu geeignet ist, sich zwingenden arbeitsrechtlichen Bestimmungen zu entziehen. Der gesetzliche Typenzwang gilt wegen § 4 TzBfG auch für Teilzeitbeschäftigte. Ein Grundsatz, wonach der Rechtsformzwang nur für "hauptberuflich Beschäftigte", mithin nicht für "nebenberuflich Beschäftigte" gelten soll, existiert nicht. Ein solcher wäre zudem vor dem Hintergrund des Art. 3 Abs. 1 GG, dessen einfachgesetzliche Ausgestaltung das Diskriminierungsverbot des § 4 TzBfG ist, auch nicht verfassungsgemäß, da er eine nur an die Arbeitszeit anknüpfende Diskriminierung darstellen würde.
Rz. 5
Übungsleiter, die in den Anwendungsbereich der Steuerbegünstigungen des § 3 Nr. 26 ff. EStG fallen, können Arbeitnehmer des Vereins bzw. der steuerbegünstigten Körperschaft sein. Der Umstand, dass das zugrunde liegende Rechtsverhältnis in steuerlicher Hinsicht (die Erlöse sind summenbegrenzt steuerfrei nach § 3 EStG) und in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht (steuerbefreite Aufwandsentschädigung zählen nicht zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt, § 1 Abs. 1 Nr. 16 SvEV) irrelevant ist, hat keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen. Die Regelungen des MiLoG sind insoweit mit den steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen nicht harmonisiert worden. Es fehlt ein Hinweis darauf, dass innerhalb der Summengrenzen des § 3 Nr. 26 ff. EStG und in dessen inhaltlichen Anwendungsbereich das zugrunde liegende Rechtsverhältnis nicht den Regelungen des Mindestlohngesetzes unterfällt. Zwar wird man argumentieren können, dass diese Personenkreise in systematische Auslegung des § 22 Abs. 3 MiLoG zum Kreis der "ehrenamtlich Tätigen" zählen; es bleibt aber das Risiko, dass im Rahmen von sozialversicherungsrechtlichen Betriebsprüfungen unter Zugrundelegung der tatsächlich als Übungsleiter etc. geleisteten Stunden ein Phantomlohn gebildet und dann verbeitragt wird. Eine Klarstellung des Gesetzgebers steht daher aus.