Rz. 245
Es ist unter keinem Gesichtspunkt sinnvoll (und im Übrigen auch äußerst unprofessionell), den Unfallgegner selbst anzuschreiben, auch dann nicht, wenn er an der Unfallstelle erklärt hat, den Schaden selbst – also ohne Einschaltung seiner Versicherung – bezahlen zu wollen. Richtigerweise muss direkt und ausschließlich mit dem gegnerischen Versicherer korrespondiert werden.
aa) Gegnerischer Versicherer bekannt
Rz. 246
Zunächst muss der gegnerische Versicherer angeschrieben werden. Ist dieser bekannt, stellt sich allenfalls das Problem der zutreffenden Adresse.
Rz. 247
Tipp
Für die Ermittlung von Adressen in Verkehrsunfallsachen hilfreich:
"Adressbuch für die Schadensbearbeitung" (Loseblattwerk, hrsg. v. G. P. Julich, GPJ Verlag).
Rz. 248
Darin finden sich u.a. die vollständigen Adressen aller HUK-, Sach-, Transport-, Rück- und Lebensversicherer sowie Rechtsschutzversicherer einschließlich aller regionalen und internationalen Schadenbüros, ferner der den Mofa-Kennzeichen zugeordneten Versicherer. In Zeiten des Internets sollte allerdings generell die Ermittlung der Anschrift oder der Faxnummer kein ernst zu nehmendes Problem mehr darstellen.
Rz. 249
Daneben finden sich die Anschriften und die Telefonnummern des Zentralrufs der Autoversicherer, aller MPU-Stellen, der Sachverständigenorganisationen, wie z.B. TÜV, DEKRA, DAT und BVSK, des "Grüne-Karte-Büros", Listen der vereidigten Kfz-Sachverständigen etc.
Rz. 250
Auch die Adressen der Sozialleistungsträger, der Behörden der Verteidigungslastenverwaltung, der Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Wehrbereichsverwaltungen und Wetterämter, aller Bundes- und Justizbehörden, der Kfz-Zulassungsstellen, der Automobilhersteller und sogar aller Autobahnpolizeistationen und Strafvollzugsanstalten, die Adressen aller Anwälte der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV (wichtig für die Erteilung von Korrespondenzmandaten, als Mitgliederliste zu beziehen bei der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV, Littenstraße 11, 10179 Berlin, oder auch im Internet unter der Adresse: www.verkehrsrecht.de) sowie die Anschriften von bedeutenden Detektivbüros sind dort zu finden.
bb) Gegnerischer Versicherer unbekannt
Rz. 251
Was ist jedoch zu tun, wenn der Mandant zur Versicherung des Gegners keinerlei Angaben machen kann? Das ist vergleichsweise häufig der Fall, weil er in der Aufregung an der Unfallstelle vergessen hat, danach zu fragen.
Dankenswerterweise vergeben einige Versicherer an ihre Kunden Aufkleber oder Informationskarten, aus denen die maßgeblichen Versicherungsdaten ersichtlich sind.
(1) Unfall im Inland, Gegner Inländer
Rz. 252
In Betracht kommt eine Nachfrage bei der Polizei, was aber meist ergebnislos bleibt, da derartige Daten dort nicht bekannt sind.
Rz. 253
Eine Nachfrage bei dem zuständigen Straßenverkehrsamt (Zulassungsstelle) ist da schon geeigneter – kostet aber Gebühren und ist meist nur schriftlich möglich. Oft ist die Adresse des zuständigen Amtes nicht bekannt (jedoch leicht nachzuschlagen in den "Arbeitshilfen für die Schadensregulierung"), und es dauert meistens viel zu lange.
Rz. 254
Beliebt – wenn auch völlig ungeeignet – sind dann noch anwaltliche Schreiben an den Gegner, in denen unter Androhung allerlei Übels Hinweise auf diesbezügliche angebliche Verpflichtungen des Gegners (unzutreffend) und des anderweitigen Verlustes des Versicherungsschutzes (ebenfalls falsch) Sieben-Tage-Fristen gesetzt werden. Das ist meist schade ums Porto, führt in der Regel zu keinerlei Reaktionen des Gegners und allenfalls zu verloren gegangener Regulierungszeit von mindestens zwei Wochen – ist also völlig unprofessionell und daher überflüssig.
Rz. 255
Tipp
Zur Ermittlung der gegnerischen Versicherung ist einzig richtig die – im Übrigen: kostenfreie – Nachfrage bei dem Zentralruf der Autoversicherer.
Rz. 256
Der Zentralruf der Autoversicherer ist wohl die – jedenfalls vom Grundsatz her – segensreichste Einrichtung des damaligen "Verbandes der Schadensversicherer" (VdS, früher "HUK-Verband"), der heute "Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft e.V." (GDV) heißt.
Rz. 257
Der Zentralruf ist 24 Stunden täglich unter der bundeseinheitlichen Service-Rufnummer 08 00 / 2 50 26 00 zu erreichen. Auch und besser noch sind Anfragen per Fax möglich unter der Nummer 0 40 / 3 39 65 – 4 01 bzw. per E-Mail "Anfrage@Zentralruf.de" sowie mittels Formulars im Internet www.zentralruf.de.
Rz. 258
Infolge der Umstellung auf eine eigene Datenbank des GDV entfällt nunmehr das früher zeitaufwendige Nachfragen bei den Straßenverkehrszulassungsämtern. Die zuständige gegnerische Versicherung kann also in wenigen Minuten ermittelt werden.
Rz. 259
Allerdings darf nicht unerwähnt bleiben, dass der Zentralruf vorrangig dazu institutionalisiert wird, die Geschädigten, die dort unmittelbar anrufen, direkt zu dem Sachbearbeiter des gegnerischen Versicherers durchzustellen, damit der Geschädigte möglichst gar nicht erst freie Sachverständige und Anwälte beauftragen kann. Insofern hat er sich mittlerweile auch zu einem gezielt gegen die Interessen der Geschädigten eingesetzten, und für sie auch u.U. schädliche...