Rz. 315
Die Aufgaben der Verteidigungslastenverwaltung (insbesondere die Regulierung von Schäden, die durch Mitglieder der ausländischen Streitkräfte verursacht wurden), die bisher ausschließlich durch Landesbehörden wahrgenommen wurden, sind zum 1.1.2005 endgültig in eine bundeseigene Verwaltung übergegangen. Einzelheiten regelt das Verteidigungslastenzuständigkeitsänderungsgesetz vom 19.9.2002 (BGBl 2002 Teil II Nr. 37). Zeitgleich wurde die Bundesvermögensverwaltung umstrukturiert und in eine neu zu errichtende Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) überführt. Der Deutsche Bundestag hat am 29.10.2004 das BImA-Errichtungsgesetz verabschiedet. Zur Durchführung der Aufgaben der Verteidigungslastenverwaltung wurden vom Bundesministerium der Finanzen die Schadensregulierungsstellen des Bundes (SRB) mit 4 Regionalbüros eingerichtet, welche ebenfalls in die neu zu gründende Anstalt überführt wurden. Die Zuständigkeiten für Schadensfälle nach dem NATO-Truppenstatut (einschließlich Schäden durch Streitkräfte, die sich nach dem Streitkräfteaufenthaltsgesetz erlaubterweise in der Bundesrepublik aufhalten) sind wie folgt verteilt:
Dienststelle/Anschrift |
Zuständigkeitsbereich |
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Schadensregulierungsstelle Regionalbüro Ost Erfurt Drosselbergstr. 2 99097 Erfurt Telefon: (03 61) 34 82 – 1 31 Telefax: (03 61) 3 482 – 3 66 |
Bayern (nur Regierungsbezirk Unterfranken), Berlin, Brandenburg, Hessen, Sachsen, Thüringen - sämtliche Schäden - |
Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen (nur Regierungsbezirk Detmold), Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein - nur Personendauerschäden - |
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Schadensregulierungsstelle Regionalbüro West Koblenz Schloss (Hauptgebäude) 56068 Koblenz Telefon: (02 61) 39 08 – 0 Telefax: (02 61) 39 08 – 1 81 |
Nordrhein-Westfalen (ohne Regierungsbezirk Detmold), Rheinland-Pfalz, Saarland |
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Schadensregulierungsstelle Regionalbüro Süd Nürnberg Rudolphstr. 28–30 90489 Nürnberg Telefon: (09 11) 9 92 61 – 0 Telefax: (09 11) 9 92 61 – 1 85 |
Baden-Württemberg, Bayern (ohne Regierungsbezirk Unterfranken) - sämtliche Schäden - |
Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen (nur Regierungsbezirk Detmold), Sachsen Anhalt, Schleswig-Holstein - ohne Personendauerschäden - |
Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk das schädigende Ereignis stattgefunden hat.
Rz. 316
Beachte
Für die Anmeldung gilt eine Ausschlussfrist von drei Monaten (Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen vom 18.8.1961).
Rz. 317
Die Anmeldung erfolgt dadurch, dass ein schriftlicher Antrag (Antragsformular Anhang Anlage 14, siehe § 14 Rdn 18) bei der Schadensregulierungsstelle eingereicht wird.
Rz. 318
Im Falle einer Ablehnung des Antrages muss binnen zwei Monaten Klage vor den ordentlichen Gerichten (Landgericht gem. § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG) erhoben werden (BGH NJW 1985, 1081). Beklagte ist ausschließlich die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die örtlich zuständige Behörde.
Rz. 319
Bei Militärfahrzeugen der Bundeswehr gelten § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG unmittelbar.