Rz. 12

Wer Träger der elterlichen Sorge ist, kann sich unmittelbar kraft Gesetzes, kraft Erklärung oder durch gerichtliche Entscheidung ergeben. Die Pflege und Erziehung des Kindes obliegt nach Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG vorrangig seinen Eltern. Es handelt sich insoweit um das "natürliche Recht" der Eltern,[38] einhergehend mit den hieraus für sie folgenden Verpflichtungen. Eltern in diesem Sinn sind primär Vater und Mutter des Kindes entsprechend den Vorgaben des Abstammungsrechts (§§ 1591 ff. BGB). Vorausgesetzt wird dabei derzeit noch der Idealzustand, dass die Eltern des Kindes zum Zeitpunkt seiner Geburt miteinander verheiratet sind (so von § 1626 BGB stillschweigend vorausgesetzt) oder bereits vor der Geburt des Kindes eine Sorgeerklärung abgegeben wurde (§ 1626a Abs. 1 Nr. 1, § 1626b Abs. 2 BGB). Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat die Mutter die alleinige elterliche Sorge allein kraft ihrer Mutterschaft inne (§ 1626a Abs. 3 BGB; zu den Möglichkeiten des Vaters, dann in eine sorgerechtliche Stellung zu gelangen, siehe Rdn 35 ff.).

 

Rz. 13

Kommt es zur dauerhaften Trennung der Eltern, so sieht das Gesetz als Regelfall die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge vor, soweit nicht einer der Elternteile unter Darlegung der Voraussetzungen des § 1671 Abs. 1 BGB die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge begehrt. Auch wenn die Eltern eine Übertragung der Sorge allein auf einen Elternteil nicht im Wege einer Vereinbarung herbeiführen können, da die elterliche Sorge unverzichtbar ist, können sie gleichwohl in Ausübung ihrer Erziehungsverantwortung entscheiden, ob das Kind überwiegend allein durch einen Elternteil betreut wird oder diese Betreuung in wechselseitiger Ergänzung durch beide Elternteile oder sogar durch einen Dritten erfolgt.[39] Es obliegt allein der elterlichen Entscheidung zu bestimmen, inwieweit zur Erfüllung des Erziehungsauftrages gegebenenfalls öffentliche Einrichtungen, wie z.B. Kindergarten, Hort oder Tagesmutter in die Erziehung mit eingebunden werden.[40]

 

Rz. 14

Wichtigster Anwendungsfall zur gerichtlichen Regelung der elterlichen Sorge ist die dauerhafte Trennung der Eltern einhergehend mit einer Antragstellung nach § 1671 Abs. 1 BGB. Einer gerichtlichen Entscheidung zur elterlichen Sorge bedarf es allerdings auch, wenn ein Elternteil tatsächlich an der Ausübung der elterlichen Sorge gehindert ist oder diese ruht (§ 1678 BGB) oder sogar ein Elternteil verstirbt (§ 1680 BGB); schließlich ist noch die Übertragung des Alleinentscheidungsrechts nach § 1628 BGB zu nennen (siehe hierzu Rdn 116 ff.).

[38] Hoffmann, § 1 Rn 1 ff.
[39] Becker-Stoll, FamRZ 2010, 77.
[40] BVerfG FamRZ 1999, 285.

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