Rz. 18

Durch die Trennung oder Ehescheidung der Eltern wird eine kraft Gesetzes, Sorgeerklärung oder gerichtlicher Entscheidung gemäß § 1626a Abs. 1 Nr. 3 BGB bestehende gemeinsame Sorge nicht aufgehoben. Für die Fortführung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist aber Grundvoraussetzung, dass mit Blick auf die Kindeswohlbelange eine objektive Kooperationsfähigkeit und subjektive Kooperationswilligkeit der Eltern besteht.[49] Gerade in der hochemotionalen Phase nach der Trennung stoßen viele Elternteile hier an ihre Grenzen. Im Interesse des Kindes kann es dann durchaus angezeigt sein, die bisherige gemeinsame Sorge aufzuheben. Zielrichtung ist in jedem Fall, die von den Streitigkeiten der Eltern ausgehenden negativen Wirkungen von dem Kind fernzuhalten.[50] Einer gerichtlichen Entscheidung zur elterlichen Sorge bedarf es allerdings auch dann, wenn im Rahmen einer beibehaltenen gemeinsamen elterlichen Sorge die Eltern zu einer für das Kind wesentlichen Entscheidung keinen Konsens erzielen können.[51] Hier sieht § 1628 BGB vor, dass in diesem Fall die Entscheidungskompetenz einem Elternteil zu übertragen ist (siehe im Einzelnen Rdn 116 ff.).

 

Rz. 19

Durch diese gerichtliche Entscheidung wird lediglich klargestellt, welchem Elternteil zu einer bestimmten Angelegenheit oder bestimmten Art von Angelegenheiten die Entscheidungskompetenz zusteht. Diese wird ausdrücklich nicht vom Gericht getroffen;[52] denn dies ist () nicht erforderlich, weil die Übertragung der Entscheidungsbefugnis ein im Vergleich zur gerichtlichen Entscheidung der Frage milderes und zugleich ebenso geeignetes Mittel ist (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit).

[49] BGH FamRZ 2008, 592; 1999, 1646; OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 111.

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