Rz. 54

Für die Eltern, die sich bereits vor dem 1.7.1998 voneinander trennten, enthielt Art. 224 § 2 EGBGB eine – vom BVerfG dem Gesetzgeber auferlegte – Übergangsregelung, da sie vor Inkrafttreten des § 1626a BGB keine Möglichkeit der gemeinsamen Sorgeerklärung hatten.[229] Dieser praktisch sehr selten virulent gewordene[230] Rechtszustand wurde mit der Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern (siehe Rdn 35) gegenstandslos.

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