Rz. 340

Hält sich das Kind mit Einwilligung des Sorgerechtsinhabers oder aufgrund gerichtlicher Entscheidung bei dem nicht sorgeberechtigten Elternteil auf, so hat dieser die Befugnisse zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung sowie bei Gefahr im Verzug. Hierdurch wird die Position desjenigen Elternteils deutlich gestärkt, der berechtigt Umgangskontakte ausübt.

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