Rz. 196

Der nach Vorb. 3 Abs. 1 S. 1 VV RVG zum Prozessbevollmächtigten bestellte Anwalt erhält die Verfahrensgebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Die Verfahrensgebühr deckt die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts ab, die dieser außerhalb der mündlichen Verhandlung erbringt, und zwar vom Beginn des Klageauftrags bis zum Abschluss der Instanz. Es ist für das Entstehen dieser Gebühr gleichgültig, in welchem Verfahrensstadium der Rechtsanwalt zum Prozessbevollmächtigten bestellt wird, ob oder wie lange ein Rechtsstreit schon anhängig ist oder ob dieser erst anhängig gemacht werden soll.[141] Entscheidend ist, wie der Gesetzgeber im Rahmen des 2. KostRMoG klargestellt hat, dass dem Anwalt ein unbedingter Auftrag als Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigter erteilt wurde. Dieser Auftrag bildet die Schnittstelle zur außergerichtlichen Tätigkeit.

 

Rz. 197

Welche Tätigkeiten gebührenrechtlich zum Rechtszug gehören und daher von der Verfahrensgebühr abgegolten sind, ergibt sich aus § 19 RVG. Ausdrücklich nennt § 19 Abs. 2 RVG die Information, also die durch den Rechtsanwalt geleistete Informationsbeschaffung und -vermittlung, die grundsätzlich neben der Verfahrensgebühr nicht gesondert vergütet wird. Dies gilt auch dann, wenn die Informationsbeschaffung sehr arbeitsaufwendig sein sollte. Ferner deckt die Verfahrensgebühr auch sämtliche Besprechungen und sonstigen Kontaktaufnahmen ab, die der Rechtsanwalt mit seinem Auftraggeber führt.

 

Rz. 198

 

Beispiel

A ist mandatiert worden, um Schadensersatzansprüche und Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfallgeschehen gerichtlich geltend zu machen. Er führt mehrere Besprechungen mit dem Mandanten durch, besichtigt die Unfallstelle und erörtert mit dem Privatsachverständigen die Unfallschäden sowie die Frage des merkantilen Minderwertes.

Sämtliche dieser Tätigkeiten werden mit der Verfahrensgebühr abgegolten.

Besprechungen, die der Rechtsanwalt nicht mit seinem Auftraggeber, sondern mit dem Gegner oder Dritten führt, lassen dagegen eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG entstehen (zu den Einzelheiten siehe Ziffer 2). Zu beachten ist, dass dies nur dann gilt, wenn dem Rechtsanwalt bereits ein unbedingter Prozessauftrag erteilt ist (vgl. dazu Rdn 252 ff., Rdn 53).[142]

[141] OLG Hamm AGS 2005 338; Gerold/Schmidt (Müller-Rabe), RVG, VV 3100 Rn 15; Riedel/Sußbauer ­(Ahlmann), RVG, VV 3 Vorb. 3 Rn 9.
[142] Bonnen, MDR 2005, 1084; Meyer, JurBüro 2004, 575.

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