Dr. Julia Bettina Onderka, Dr. Michael Pießkalla
Rz. 252
Voraussetzung für die Entstehung einer Terminsgebühr ist stets, dass der Anwalt den Auftrag hatte, in einem gerichtlichen Verfahren tätig zu werden – unabhängig davon, ob es schon begonnen hat, in welchem Stadium es sich befindet oder überhaupt je stattfindet. Ohne Auftrag zur gerichtlichen Vertretung richten sich die anwaltlichen Gebühren nach Teil 2 des Vergütungsverzeichnisses (zur Schnittstelle Geschäftsgebühr/Terminsgebühr vgl. Rdn 53).
Rz. 253
Der Anwalt soll nach seiner Bestellung zum Prozessbevollmächtigten zu einer möglichst frühen Beendigung des Verfahrens beitragen. Deshalb kann er die Terminsgebühr auch dann schon verdienen, wenn er an einer auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung mitwirkt und es in der Folgezeit nicht zu einem gerichtlichen Verfahren kommt.
Rz. 254
Beispiel
Nach Klageauftrag ruft ein Mitarbeiter des Versicherers beim Anwalt an, um sich über die Forderung zu einigen. Für dieses Telefonat kann der Anwalt eine Terminsgebühr berechnen, auch wenn später kein Klageverfahren mehr geführt wird.
Rz. 255
Die Schnittstelle, bis zu der für ein mit dem Gegner geführtes Gespräch nur die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG anfällt bzw. ab der eine Terminsgebühr nach Vorb. 3 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. Nr. 3104 VV RVG entsteht, wird im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Maßgeblich ist dafür der Inhalt des erteilten Auftrags: Hat der Anwalt hinsichtlich der Ansprüche, die Gegenstand der Besprechung sind, einen Auftrag zur außergerichtlichen Vertretung, erhält er die Gebühr aus Nr. 2300 VV RVG, wobei die Durchführung der Besprechung bei der Bestimmung der Gebühr aus dem Rahmen von 0,5 bis 2,5 berücksichtigt werden kann, jedoch keine eigenständige Gebühr auslöst. Hat er bereits Klageauftrag, erhält er – neben der Verfahrensgebühr – für die Besprechung die Terminsgebühr nach Vorb. 3 Abs. 3 Nr. 2 VV RVG in Höhe von 1,2 gemäß Nr. 3104 VV RVG.