Dr. Julia Bettina Onderka, Dr. Michael Pießkalla
Rz. 312
Soll der Rechtsstreit mit Prozesskostenhilfe geführt werden, ist für die Frage, welche Gebühren anfallen, das Innenverhältnis maßgeblich, also der dem Prozessbevollmächtigten erteilte Auftrag.
Rz. 313
Hat der Anwalt des Antragstellers nur den Auftrag, Prozesskostenhilfe zu beantragen, entsteht nur die Gebühr nach Nr. 3335 VV RVG. Hat er dagegen bereits Klageauftrag, so entsteht mit Einreichen der (unbedingten) Klageschrift die 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG, auch wenn gleichzeitig Prozesskostenhilfe beantragt wird.
Rz. 314
Hat der Anwalt Klageauftrag nur unter der Bedingung, dass sein Mandant Prozesskostenhilfe erhält, dann entsteht die 1,3-Verfahrensgebühr in dem Zeitpunkt, in dem die Prozesskostenhilfe in der beantragten Höhe bewilligt wird. Irgendeiner weiteren Erklärung des Rechtsanwalts bedarf es in diesen Fällen nicht mehr. Wird die Prozesskostenhilfe nur teilweise bewilligt, entsteht die Verfahrensgebühr nach dem Umfang der Bewilligung von Prozesskostenhilfe, ebenfalls ohne dass es einer weiteren Erklärung des Rechtsanwalts bedarf. Denn der Antragsteller will – soweit sich aus seinem Vorbringen nichts Gegenteiliges ergibt – die Klage mindestens in dem Umfang durchführen, in dem ihm Prozesskostenhilfe bewilligt wird.
Rz. 315
Für den Anwalt des Antragsgegners entsteht die Gebühr nach Nr. 3335 VV RVG, wenn das Gericht von ihm zunächst nur eine Stellungnahme zum Prozesskostenhilfeantrag einfordert. Hat der Anwalt des Antragsgegners in diesen Fällen schon einen Prozessauftrag, entsteht für die Stellungnahme zwar eine 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG. Sie ist aber nicht erstattungsfähig, wenn die Klage nach Zurückweisung des Prozesskostenhilfeantrags noch vor ihrer Zustellung zurückgenommen wird. Denn die Kosten eines im Stadium des Prozesskostenhilfeverfahrens erteilten Prozessmandats sind keine notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung (§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO). Vor Zustellung der Klageschrift hat der Beklagte jedenfalls aus erstattungsrechtlicher Sicht keinen Anlass, ein unbedingtes Prozessmandat zu erteilen. Die Erstattungsforderung beschränkt sich daher auf eine 1,0-Verfahrensgebühr nach Nr. 3335 VV RVG aus dem Hauptsachewert sowie eine 1,3-Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG aus dem Wert der entstandenen Kosten für das Erwirken der Entscheidung nach § 269 Abs. 4 ZPO. Gemäß § 15 Abs. 3 RVG darf die Summe dieser beiden Gebühren nicht höher sein als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.