Dr. Julia Bettina Onderka, Dr. Michael Pießkalla
Rz. 159
Der Anwalt erhält die Einigungsgebühr sowohl für die Mitwirkung beim Abschluss der Einigung als auch für die Mitwirkungen bei den Einigungsverhandlungen, wenn diese Tätigkeit (zumindest mit-)ursächlich war. Voraussetzung ist stets, dass die Einigung wirksam zustande kommt, also eventuelle Widerrufsfristen verstrichen bzw. Bedingungen eingetreten sind (vgl. Abs. 3 der Anm. zu Nr. 1000 VV RVG).
Rz. 160
Die Einigungsgebühr beträgt im Regelfall 1,5 (Nr. 1000 VV RVG). Eine Reduzierung auf 1,3 oder 1,0 findet statt, wenn über den Gegenstand der Einigung ein gerichtliches Verfahren anhängig ist.
Rz. 161
Beispiel
Anwalt A verhandelt mit Unfallgegner G über die Ersatzansprüche von Fahrer F (5.000 EUR Sachschaden). Während die Verhandlungen andauern, erhebt G, der bei dem Unfall verletzt wurde, Klage auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 2.500 EUR. Die Parteien einigen sich vor Klagezustellung.
Da die Ansprüche des G bereits anhängig waren, ist die Einigungsgebühr differenziert zu berechnen. Aus einem Wert von 5.000 EUR ist eine 1,5-Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG entstanden, aus einem Wert von 2.500 EUR eine 1,0-Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV RVG. Gemäß § 15 Abs. 3 RVG kann insgesamt nicht mehr verlangt werden als eine 1,5-Einigungsgebühr aus 7.500 EUR.
Rz. 162
Eine Feststellungsklage bewirkt allerdings keine Anhängigkeit der aus der Feststellung resultierenden Zahlungsansprüche, so dass es bei der 1,5-Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG verbleibt.
Rz. 163
Beispiel
F ist bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt worden. Nachdem der Sachschaden reguliert worden ist, erhebt sein Anwalt Feststellungsklage, dass der Gegner verpflichtet ist, die künftigen Behandlungskosten zu ersetzen. Im Laufe des Verfahrens wird F zweimal operiert, wodurch Kosten für F in Höhe von 15.000 EUR entstehen. Der Versicherer des Gegners erklärt sich außergerichtlich bereit, auf diese Kosten einen Betrag von 13.000 EUR zu zahlen.
Die entsprechende Einigung kann der Anwalt des F gegenüber dem Versicherer mit einer 1,5-Einigungsgebühr aus einem Wert von 13.000 EUR abrechnen. Denn durch die Feststellungsklage wurden die Zahlungsansprüche nicht anhängig gemacht.