Rz. 123

Die Geschäftsgebühr nach Teil 2 VV RVG wird nach Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG zur Hälfte – höchstens jedoch mit einem Gebührensatz von 0,75 – auf die Verfahrensgebühr angerechnet, die in einem gerichtlichen Verfahren über denselben Gegenstand entsteht. Aufgrund des Umstandes, dass durch das 2. KostRMoG die Anrechnungsbestimmungen für sozial- und verwaltungsrechtliche Gebühren geändert wurden, verweist die Regelung jetzt nicht mehr auf die "Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 bis 2303", sondern allgemein auf die Geschäftsgebühren nach Teil 2 VV RVG.

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