Rz. 168

Die Gebühr für eine außergerichtliche Einigung wird im Rahmen eines bestehenden Verkehrsrechtsschutzes grundsätzlich vom Rechtsschutzversicherer übernommen. Hier ist allerdings eine Einschränkung durch die ARB zu beachten, die in der Praxis nicht unerhebliche Auswirkungen hat: Nach Ziffer 3.3.2 der Muster-ARB 2019 des GDV[128] trägt der Versicherer die Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Einigung entstanden sind, nur insoweit, als sie dem Verhältnis des vom Versicherungsnehmer angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen.

 

Rz. 169

 

Beispiel

Eigentümer E macht nach einem Verkehrsunfall Sachschaden in Höhe von 5.000 EUR sowie Schmerzensgeld in Höhe von 2.000 EUR geltend. Der gegnerische Haftpflichtversicherer wendet ein Mitverschulden des E von 50 % ein. Schließlich einigt man sich darauf, dass E einen Betrag von 4.900 EUR erhält und die Hälfte der Kosten übernimmt.

Der Anwalt des E kann folgende Gebühren aus einem Gegenstandswert von 7.000 EUR in Rechnung stellen:

 
1. 1,3-Geschäftsgebühr, VV 2300   579,80 EUR
2. 1,5-Einigungsgebühr, VV 1000   669,00 EUR
3. Auslagenpauschale, VV 7002   20,00 EUR
Zwischensumme 1.268,80 EUR  
4. Umsatzsteuer, VV 7008   241,07 EUR
Gesamt   1.509,87 EUR

Diese Anwaltskosten kann E in Höhe von 754,94 EUR (50 %) vom Gegner verlangen. Von seinem Rechtsschutzversicherer erhält E jedoch nicht die zweite Hälfte der Kosten, sondern nur einen Betrag von 452,96 EUR erstattet; dies entspricht einem Anteil von 30%. Denn das erzielte Ergebnis (4.900 EUR) steht zum angestrebten Ergebnis (7.000 EUR) im Verhältnis 70 % zu 30 %, so dass auch die Kosten entsprechend hätten aufgeteilt werden müssen.

 

Rz. 170

In der Rechtsprechung ist umstritten, ob die o.g. Regelung auch gilt, wenn dem Versicherungsnehmer kein materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch zusteht, da er in einem solchen Fall keine Möglichkeit hat, eine der Einigung entsprechende Kostenregelung durchzusetzen.[129] Da der Anwalt sich bei Verstoß gegen die Vorgabe der ARB dem Mandanten gegenüber schadensersatzpflichtig macht,[130] empfiehlt es sich, vorsorglich die ­Einigung nur unter Widerrufsvorbehalt abzuschließen und sie dann vom Rechtsschutzversicherer genehmigen zu lassen. In diesem Zusammenhang muss dargelegt werden, welche Gründe für ein übermäßiges Nachgeben bei den Kosten bestehen (zu den Einzelheiten vgl. § 3 Rdn 145 ff.).

[128] Abrufbar unter www.gdv.de.
[129] Vgl. OLG Hamm zfs 1999, 533; LG Bielefeld zfs 2003, 253; LG Bochum r+s 2001, 154; LG Saarbrücken r+s 1999, 244; AG Brühl zfs 2002, 250; van Bühren (Schneider), Handbuch Versicherungsrecht, § 13 Rn 352 ff.
[130] AnwK-RVG (Schafhausen/N. Schneider/Thiel), VV 1000 Rn 237.

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