Rz. 302

Bezieht sich sein Verfahrensauftrag auf verschiedene Gegenstände, so erhält der Anwalt die Gebühren nur einmal und zwar gemäß § 22 Abs. 1 RVG aus dem Gesamtwert der Gegenstände.

 

Rz. 303

 

Beispiel

Eigentümer E will nach einem Unfall seinen Sachschaden in Höhe von 12.000 EUR, Fahrer F ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.000 EUR gerichtlich geltend machen. Sie beauftragen Anwalt A, der eine gemeinsame Klage erheben soll. Dieser wird nach mündlicher Verhandlung stattgegeben.

A erhält für diesen Auftrag, der sich auf verschiedene Gegenstände bezieht, eine 1,3-Verfahrensgebühr sowie eine 1,2-Terminsgebühr nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer aus einem Gesamtwert von 19.000 EUR.

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