Rz. 195

Für die Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren kann der Anwalt bei der Unfallschadensregulierung die Verfahrensgebühr nach Nrn. 3100, 3101 VV RVG, die Terminsgebühr nach Nrn. 3104, 3105 VV RVG und ggf. auch die Einigungsgebühr nach Nrn. 1000 VV RVG erhalten. Vertritt er im Verfahren mehrere Auftraggeber, so erhöht sich die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 1008 VV RVG um 0,3 für jeden weiteren Auftraggeber, soweit eine gemeinschaftliche Beteiligung vorliegt. Kann der Mandant das Verfahren nur mit Prozesskostenhilfe führen, so ist in Regulierungsprozessen der Vorrang des Versicherers nach E.1. 2.4 Muster-AKB 2019[140] zu beachten.

[140] Abrufbar unter www.gdv.de.

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