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Anders ist die Situation, wenn mehr als einer der Beteiligten den Unfall verschuldet hat. Haben sich beide Verkehrsteilnehmer z.B. ordnungswidrig verhalten, weil der eine mit zu hoher Geschwindigkeit unterwegs war und der andere seine Wartepflicht verletzt hat, so sieht der Gesetzgeber in § 254 BGB, § 9 StVG und § 17 Abs. 1 StVG eine Haftungsteilung vor.[4] Überquert z.B. ein zwölfjähriger Junge, dem die Gefahren des Verkehrs durchaus bewusst sind, die Straße unachtsam, ohne auf herannahende Kraftfahrzeug zu achten, trifft ihn ein Mitverschulden von 50 %.[5] Diese Abwägung kann sogar dazu führen, dass das Fehlverhalten eines Verkehrsteilnehmers als so gravierend angesehen wird, dass sich der Haftungsanteil des anderen Beteiligten auf Null reduziert. Einem elfjährigen Kind kann allerdings kein Mitverschuldensvorwurf gemacht werden, wenn es beim Überqueren einer Straße zusammen mit einer bereits auf der Fahrbahn befindlichen Kindergruppe als letztes Kind von einem Fahrzeug erfasst wird, dessen Fahrer die Kinder wahrgenommen hat und den Unfall hätte verhindern können.[6]

[4] Text siehe § 4 Rdn 2.
[5] AG Eschweiler SP 1996, 6; vgl. Lang, Beteiligung von Kindern an Verkehrsunfällen, r+s 2011, 409; Buller, Unfälle von Kindern im Straßenverkehr, NJW-Spezial 2016, 137.

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