Rz. 11
Der Gesetzgeber hat insbesondere das Fehlen eines eigenen öffentlichen Registers (Registerpublizität)[21] als Ausdruck natürlicher Publizität für die (vom BGH) als rechtsfähig anerkannte (Außen-)GbR (mithin ein Rechtssubjekt) – im Unterschied zu anderen rechtsfähigen Personengesellschaften (OHG, KG, Partnerschaftsgesellschaft) – als Manko (Publizitätsdefizit in Bezug auf Existenz, Identität und ordnungsgemäße Vertretung der GbR) erachtet.[22]
Rz. 12
Das Publizitätsdefizit war evident im Grundbuchrecht, nachdem im Anschluss an die geänderte Judikatur des BGH[23] dieser auch konstatiert hatte, dass abweichend von der traditionellen Grundbuchpraxis nicht mehr die Gesellschafter in gesamthänderischer Verbundenheit, sondern die Gesellschaft selbst als Berechtigte im Grundbuch einzutragen sei (mit Angabe der GbR-Gesellschafter als Hilfe zur Identifizierung).[24] Aufgrund der strengen grundbuchverfahrensrechtlichen Anforderungen an den Nachweis der Existenz, die Identität und die ordnungsgemäße Vertretung war allerdings eine nur unter ihrem Namen im Grundbuch eingetragene GbR im Grundbuchverkehr nicht handlungsfähig, weswegen der Gesetzgeber 2009 mit der Neuregelung des § 899a BGB alt[25] und § 47 Abs. 2 GBO alt[26] eine Registrierung der GbR im Grundbuch unter Angabe ihrer Gesellschafter gestattete.[27]
Dies hatte in der Folge jedoch neue Probleme aufgeworfen (Risiko einer bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung des Grundstückserwerbs).[28] Letztlich haben diese Umstände den Gesetzgeber dazu veranlasst, das Publizitätsdefizit der GbR "zu beheben und damit Transparenz der Gesellschaftsverhältnisse herzustellen".[29]
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen