Rz. 11

Der Gesetzgeber hat insbesondere das Fehlen eines eigenen öffentlichen Registers (Registerpublizität)[21] als Ausdruck natürlicher Publizität für die (vom BGH) als rechtsfähig anerkannte (Außen-)GbR (mithin ein Rechtssubjekt) – im Unterschied zu anderen rechtsfähigen Personengesellschaften (OHG, KG, Partnerschaftsgesellschaft) – als Manko (Publizitätsdefizit in Bezug auf Existenz, Identität und ordnungsgemäße Vertretung der GbR) erachtet.[22]

 

Rz. 12

Das Publizitätsdefizit war evident im Grundbuchrecht, nachdem im Anschluss an die geänderte Judikatur des BGH[23] dieser auch konstatiert hatte, dass abweichend von der traditionellen Grundbuchpraxis nicht mehr die Gesellschafter in gesamthänderischer Verbundenheit, sondern die Gesellschaft selbst als Berechtigte im Grundbuch einzutragen sei (mit Angabe der GbR-Gesellschafter als Hilfe zur Identifizierung).[24] Aufgrund der strengen grundbuchverfahrensrechtlichen Anforderungen an den Nachweis der Existenz, die Identität und die ordnungsgemäße Vertretung war allerdings eine nur unter ihrem Namen im Grundbuch eingetragene GbR im Grundbuchverkehr nicht handlungsfähig, weswegen der Gesetzgeber 2009 mit der Neuregelung des § 899a BGB alt[25] und § 47 Abs. 2 GBO alt[26] eine Registrierung der GbR im Grundbuch unter Angabe ihrer Gesellschafter gestattete.[27]

Dies hatte in der Folge jedoch neue Probleme aufgeworfen (Risiko einer bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung des Grundstückserwerbs).[28] Letztlich haben diese Umstände den Gesetzgeber dazu veranlasst, das Publizitätsdefizit der GbR "zu beheben und damit Transparenz der Gesellschaftsverhältnisse herzustellen".[29]

[21] Näher Bärwaldt/Richter, Das künftige Recht der GbR und seine Auswirkungen auf die Registerpraxis, DB 2021, 2476.
[22] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 101: "Dadurch wird die Durchsetzung von Rechten gegen die Gesellschaft und ihren unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern erschwert und der Verschleierung von in ihr gebundenem Vermögen zum Beispiel zum Zwecke der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Vorschub geleistet".
[25] "Ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuch eingetragen, so wird in Ansehung des eingetragenen Rechts auch vermutet, dass diejenigen Personen Gesellschafter sind, die nach § 47 Absatz 2 Satz 1 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragen sind, und dass darüber hinaus keine weiteren Gesellschafter vorhanden sind. Die §§ 892 bis 899 gelten bezüglich der Eintragung der Gesellschafter entsprechend."
[26] "Soll ein Recht für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen werden, so sind auch deren Gesellschafter im Grundbuch einzutragen. Die für den Berechtigten geltenden Vorschriften gelten entsprechend für die Gesellschafter."
[27] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 102.
[28] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 102.
[29] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 102.

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