Rz. 174
Nach § 4 Abs. 1 S. 1 EStG ist der Gewinn beim Betriebsvermögensvergleich (ausführlich zu dieser Gewinnermittlungsart siehe Rdn 222 ff.)
▪ | der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und |
▪ | dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zuzüglich |
▪ | dem Wert der Entnahmen und abzüglich |
▪ | dem Wert der Einlagen. |
Beispiel
Gemäß Bilanz zum 31.12.2012 beträgt das Betriebsvermögen des Unterhaltschuldners S, der Gewerbetreibende ist (Schlachtereibetrieb), 100.000 EUR und gem. der Bilanz zum 31.12.2011 50.000 EUR.
Während des Jahres 2012 hat S für 5.000 EUR Waren (Wurst und Fleischwaren) entnommen und in seinem Haushalt verbraucht.
Als Privateinlage zahlt er 10.000 EUR auf das betriebliche Bankkonto ein.
Lösung
Der Gewinn von S durch Betriebsvermögensvergleich wird wie folgt ermittelt:
Betriebsvermögen (BV) am Schluss des Wirtschaftsjahres (31.12.2012) | 100.000 EUR |
– BV am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres (31.12.2011) | 50.000 EUR |
= Unterschiedsbetrag | 50.000 EUR |
+ Entnahme | 5.000 EUR |
– Einlage | – 10.000 EUR |
= Gewinn aus Gewerbebetrieb 2012 | 45.000 EUR |
Rz. 175
Eine Pflicht zur Feststellung des Betriebsvermögensvergleichs ergibt sich aus handelsrechtlichen und/oder steuerrechtlichen Buchführungsvorschriften (im Wesentlichen aus §§ 238 ff. HGB, der auf § 141 AO verweist; siehe Rdn 147).
§ 141 AO regelt, dass gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte – die handelsrechtlich nicht schon verpflichtet sind, Bücher zu führen – Jahresabschlüsse erstellen müssen, wenn
▪ | ihre Umsätze mehr als 500.000 EUR, ab 1.1.2016 600.000 EUR, im Kalenderjahr oder |
▪ | ihr Gewinn aus Gewerbebetrieb/Landwirtschaft und Forsten mehr als 50.000 EUR, ab 1.1.2016 60.000 EUR, im Wirtschaftsjahr oder |
▪ | die selbstbewirtschafteten land- bzw. forstwirtschaftlichen Flächen mit einem Wirtschaftswert von mehr als 25.000 EUR nach § 46 BewG |
betragen.
Rz. 176
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