Rz. 174

Nach § 4 Abs. 1 S. 1 EStG ist der Gewinn beim Betriebsvermögensvergleich (ausführlich zu dieser Gewinnermittlungsart siehe Rdn 222 ff.)

der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres

und

dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres

zuzüglich

dem Wert der Entnahmen

und abzüglich

dem Wert der Einlagen.
 

Beispiel

Gemäß Bilanz zum 31.12.2012 beträgt das Betriebsvermögen des Unterhaltschuldners S, der Gewerbetreibende ist (Schlachtereibetrieb), 100.000 EUR und gem. der Bilanz zum 31.12.2011 50.000 EUR.

Während des Jahres 2012 hat S für 5.000 EUR Waren (Wurst und Fleischwaren) entnommen und in seinem Haushalt verbraucht.

Als Privateinlage zahlt er 10.000 EUR auf das betriebliche Bankkonto ein.

Lösung

Der Gewinn von S durch Betriebsvermögensvergleich wird wie folgt ermittelt:

 
Betriebsvermögen (BV) am Schluss des Wirtschaftsjahres (31.12.2012) 100.000 EUR
– BV am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres (31.12.2011) 50.000 EUR
= Unterschiedsbetrag 50.000 EUR
+ Entnahme 5.000 EUR
– Einlage – 10.000 EUR
= Gewinn aus Gewerbebetrieb 2012 45.000 EUR
 

Rz. 175

Eine Pflicht zur Feststellung des Betriebsvermögensvergleichs ergibt sich aus handelsrechtlichen und/oder steuerrechtlichen Buchführungsvorschriften (im Wesentlichen aus §§ 238 ff. HGB, der auf § 141 AO verweist; siehe Rdn 147).

§ 141 AO regelt, dass gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte – die handelsrechtlich nicht schon verpflichtet sind, Bücher zu führen – Jahresabschlüsse erstellen müssen, wenn

ihre Umsätze mehr als 500.000 EUR, ab 1.1.2016 600.000 EUR, im Kalenderjahr

oder

ihr Gewinn aus Gewerbebetrieb/Landwirtschaft und Forsten mehr als 50.000 EUR, ab 1.1.2016 60.000 EUR, im Wirtschaftsjahr

oder

die selbstbewirtschafteten land- bzw. forstwirtschaftlichen Flächen mit einem Wirtschaftswert von mehr als 25.000 EUR nach § 46 BewG

betragen.

 

Rz. 176

 

Hinweis

Eine Ausnahme gilt per Tatbestand bei selbstständig Tätigen i.S.d. § 18 EStG nach § 141 AO.

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