Bernd Kuckenburg, Renate Perleberg-Kölbel
Rz. 177
Unter Land- und Forstwirtschaft versteht man die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie der Verwertung der dadurch selbst gewonnenen Erzeugnisse (R 15.5 Abs. 1 S. 1 EStR 2012).
Jeweils nach dem Gesamtbild der Verhältnisse ist zu entscheiden, ob eine land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen vorliegt.
Rz. 178
Folgende Arten der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind nach § 13 Abs. 1 EStG zu unterscheiden:
Nach § 13 Abs. 3 EStG wird bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte unter bestimmten Voraussetzungen ein Freibetrag von 900 EUR bzw. bei zusammen veranlagten Ehepartnern 1.800 EUR berücksichtigt. Dieser Freibetrag ist nur dann abzuziehen, wenn die "Summe der Einkünfte" 30.700 EUR, bzw. bei zusammenveranlagten Ehegatten 61.400 EUR nicht übersteigt (§ 13 Abs. 3 EStG).
Zu den Einkünften gehören auch Einkünfte aus einem land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb. Die Einkünfte aus dem Nebenbetrieb müssen dem Hauptbetrieb dienen.
Rz. 179
Beispiel
Die Verarbeitung von Produkten, die aus der Landwirtschaft kommen, zum Beispiel der Verkauf von hausgemachter Marmelade, zählt nicht zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, da dieser Verkauf der Landwirtschaft nicht dient.
Einzelheiten zu der Einkunftsart Landwirtschaft und Forstwirtschaft ergibt sich aus der Anlage L, und Anlage 13a mit Anlage AV13a, auf die ein Auskunfts- und Beleganspruch besteht.
Dort finden sich dezidiert Informationen zu:
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Zusammenfassung des Ergebnisses, des Gewinns, |
▪ |
Veräußerungsgewinnen, |
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Saldo der Entnahmen und Einlagen, |
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Schuldzinsen zum Anlagevermögen, |
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Antrag und inhaltliche Voraussetzung für die Anwendung des § 13a EStG, |
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Gesonderte Angaben für Gewinne zur Forstwirtschaft und Holznutzungen. |
Rz. 180
Die Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft können nach Durchschnittssätzen (siehe Rdn 583 ff.) nach § 13a EStG ermittelt werden, wenn
1. |
keine Verpflichtung zur Aufstellung einer Bilanz besteht, |
2. |
die selbstbewirtschaftete Fläche der landwirtschaftlichen Nutzung ohne Sonderkulturen 20 Hektar nicht überschreitet, |
3. |
die Tierbestände insgesamt 50 Vieheinheiten nicht übersteigen |
4. |
die selbst bewirtschafteten Flächen der forstwirtschaftlichen Nutzung 50 Hektar nicht überschreiten und |
5. |
die selbst bewirtschafteten Flächen der Sondernutzungen (Abs. 6) die in Anlage 1a Nr. 2 Spalte 2 genannten Grenzen nicht überschreiten. |
Rz. 181
Gewinnermittlung nach Durchschnittsätzen nach § 13a Abs. 3–6 EStG
Nach § 13a Abs. 3 EStG ist Durchschnittssatzgewinn die Summe aus
1. |
dem Grundbetrag (Abs. 4), |
2. |
den Zuschlägen für Sondernutzungen (Abs. 5: Sonderkulturen sind: Hopfen, Spargel und andere Sonderkulturen), |
3. |
den nach Abs. 6 gesondert zu ermittelnden Gewinnen, |
4. |
den vereinnahmten Miet- und Pachtzinsen, |
5. |
den vereinnahmten Kapitalerträgen, die sich aus Kapitalanlagen von Veräußerungserlösen im Sinne des Abs. 6 S. 1 Nr. 2 ergeben. |
Davon abzusetzen sind verausgabte Pachtzinsen und diejenigen Schuldzinsen und dauernden Lasten, die Betriebsausgaben sind. Die abzusetzenden Beträge dürfen insgesamt nicht zu einem Verlust führen.
Die Höhe des Grundbetrags nach § 13a Abs. 4 EStG richtet sich bei der landwirtschaftlichen Nutzung ohne Sonderkulturen nach dem Hektarwert (§ 40 Abs. 1 S. 3 des BewG) der selbst bewirtschafteten Fläche. Je Hektar der landwirtschaftlichen Nutzung sind anzusetzen
1 |
bei einem Hektarwert |
205 EUR, |
bis 300 Deutsche Mark |
2 |
bei einem Hektarwert |
307 EUR, |
über 300 Deutsche Mark bis 500 Deutsche Mark |
3 |
bei einem Hektarwert |
358 EUR, |
über 500 Deutsche Mark bis 1 000 Deutsche Mark |
4 |
bei einem Hektarwert |
410 EUR, |
über 1 000 Deutsche Mark bis 1 500 Deutsche Mark |
5 |
bei einem Hektarwert |
461 EUR, |
über 1 500 Deutsche Mark bis 2 000 Deutsche Mark |
6 |
bei einem Hektarwert |
512 EUR. |
über 2 000 Deutsche Mark |
Rz. 182
Als Sondernutzungen i.S.d. § 13a Abs. 5 EStG gelten die in § 34 Abs. 2 Nr. 1b bis e BewG genannten Nutzungen, die in § 34 Abs. 2 Nr. 2 BewG genannten Wirtschaftsgüter, die Nebenbetriebe (§ 34 Abs. 2 Nr. 3 BewG) und die Sonderkulturen (§ 52 BewG). Die Werte der Sondernutzungen sind aus den jeweils zuletzt festgestellten Einheitswerten oder den nach § 125 BewG ermittelten Ersatzwirtschaftswerten abzuleiten. Bei Sondernutzungen, deren Werte jeweils 500 Deutsche Mark übersteigen, ist für jede Sondernutzung ein Zuschlag von 512 EUR zu machen. Letzteres gilt nicht bei der forstwirtschaftlichen Nutzung.
Rz. 183
In den Durchschnittss...