Bernd Kuckenburg, Renate Perleberg-Kölbel
Rz. 245
Mit dem BilMoG (vgl. unten auch Rdn 343) wird die weitreichendste Bilanzreform seit dem Bilanzrichtliniengesetz 1985 für handelsrechtliche Jahresabschlüsse ab 2010 umgesetzt.
Ziele der Reform sind: Bürokratieabbau durch Vereinfachung der Rechnungslegungsvorschriften; Schaffung von mehr Klarheit durch verbesserte Vergleichbarkeit der Abschlüsse von grenzüberschreitend tätigen Unternehmen; Schutz der Bilanzadressaten durch hinreichende und leicht verständliche Informationen; Transparenz bei Zahlungen der mineralgewinnenden Industrie/Primärforstwirtschaft an staatliche Stellen (Country by Country Reporting); Konsolidierung der 4. und 5. RL zu einer neuen Richtlinie; bestehende Eröffnung für bestimmte IFRS (International Financial Reporting Standards)-Bewertungen, aber kein allgemeines Wahlrechts auf IFRS für KMU, Klein- und Mittelunternehmen.
Ziel des BilMoG ist weiter, das deutsche Bilanzrecht einerseits den international üblichen Methoden (IFRS) der Rechnungslegung anzunähern. So soll der handelsrechtliche Jahresabschluss an Aussagekraft und Vergleichbarkeit gewinnen. Auch die Bilanzierung bei mittelständischen Unternehmen wird in vielen Teilen an international übliche Rechnungslegungsprinzipien angenähert. Andererseits bleibt die HGB-Bilanz weiterhin Grundlage für die Ausschüttungsbemessung und die steuerliche Gewinnermittlung.
Ein Schwerpunkt der Reform liegt in der Deregulierung und Kostensenkung zugunsten kleiner und mittlerer Unternehmen.
Einzelkaufleute sind von der handelsrechtlichen Buchführungspflicht befreit, wenn sie nur einen kleineren Geschäftsbetrieb unterhalten. Dies soll gelten, wenn sie 600.000 EUR Umsatz und 60.000 EUR Gewinn an zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht überschreiten (§ 241a HGB, § 141 AO). Sofern diese Grenzen nicht überschritten werden, ist eine EÜR ausreichend.
Darüber hinaus wurden die Schwellenwerte des § 267 HGB, der die Einteilung von Kapitalgesellschaften in die drei Größenklassen klein, mittelgroß und groß vornimmt, für die Bilanzsumme und die Umsatzerlöse um 20 % angehoben. Die Größenklassen bestimmen unter anderem den Umfang der Informationspflichten der Unternehmen. Sie wirken sich außerdem auf die gesetzliche Prüfungspflicht aus, indem kleine Kapitalgesellschaften nicht prüfungspflichtig sind (Anlehnung an internationale Rechnungslegungsstandards).
Die Vorschriften der Größenklassen sind für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2016 beginnen.
Rz. 246
Leitidee des BilMoG:
Die Aussagekraft des handelsrechtlichen Jahresabschlusses soll verbessert werden. Wie der Gesetzesbegründung zu entnehmen ist, erfolgt das durch eine Annäherung an die Bilanzierungsregeln nach IFRS, wobei aber insgesamt ein überschaubares eigenes Regelwerk beibehalten werden soll (siehe oben Rdn 232).
Rz. 247
Wesentliche Änderungen:
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Durch die Abschaffung der umgekehrten Maßgeblichkeit ergeben sich unmittelbare Auswirkungen auf das HGB. Die handelsrechtlichen Öffnungsklauseln in § 247 Abs. 3 HGB-a.F., § 273 HGB-a.F. und § 279 HGB-a.F. wurden aufgehoben bzw. abgeändert. Die Aufhebung der umgekehrten Maßgeblichkeit ist bereits beim Inkrafttreten des BilMoG unabhängig von den handelsrechtlichen Übergangsvorschriften wirksam geworden. |
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Einführung eines Ansatzwahlrechts für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens (u.a. Patente, Know-how), sofern sich die Herstellungskosten auf die Entwicklungsphase beziehen (§ 248 HGB und § 255 HGB). |
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Veränderte Bewertung, insbesondere Abzinsung von Rückstellungen (z.B. Pensionsrückstellungen). |
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Verbot für die Bildung von bestimmten Aufwandsrückstellungen. |
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Aktivierungspflicht eines entgeltlich erworbenen Goodwills im Einzelabschluss. |
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Anpassung der Herstellungskosten an die international üblichen produktionsbezogenen Vollkosten. |
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Veränderte Vorschriften zur Währungsumrechnung. |
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Neukonzeption der Abgrenzung latenter Steuern. |
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Einbeziehungspflicht für Zweckgesellschaften in den Konzernabschluss und damit mehr Transparenz. |
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Verpflichtende Anwendung der Neubewertungsmethode. |
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Aktivierungspflicht des Goodwills im Konzernabschluss und planmäßige Abschreibung. |
Rz. 248
Neben die materiellen Änderungen treten, hinsichtlich Ansatzes und Bewertung, zahlreiche neue Anhangvorschriften, die für mehr Information sorgen sollen.
In einer Stellungnahme hat sich das IDW zu den Übergangsregelungen des BilMoG geäußert.
Das führt zum Auseinanderfallen von Handels- und Steuerbilanz.
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HB, Wert des Anlagevermögens wird durch Abschreibung gemindert; SB, Wert des Anlagevermögens wird durch Absetzung durch Abnutzung vermindert; |
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HB, Forschungskosten werden nicht aktiviert, für Entwicklungskosten besteht ein Wahlrecht; SB, Aktivierungsverbot für immaterielle Vermögensgegenstände; |
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HB, Geschäfts- und Firmenwert ist über voraussichtliche Nutzungsdauer zu vermindern bzw. abzuschreiben; SB, Geschäfts- und Firmenwert kann nur über 15 Jahre linear abgeschrieben werden; |
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HB, Wert der Vorräte kann abgeschrieben werden; SB, Wert der Vor... |