Bernd Kuckenburg, Renate Perleberg-Kölbel
Rz. 15
Der Grundfreibetrag wird auf 8.004 EUR für Alleinstehende und für Ehepaare auf 16.009 EUR angehoben.
Rz. 16
Faktorverfahren: Ehepaare haben zusätzlich zu den Steuerklassenkombinationen III/V bzw. IV/IV die Möglichkeit, auf der Lohnsteuerkarte jeweils die Steuerklasse IV in Verbindung mit einem Faktor eintragen zu lassen. Ab 2010 gibt es also eine dritte mögliche Kombination: IV-Faktor/IV-Faktor.
Der Vorteil des Splitting-Tarifs kann schon beim monatlichen Abzug der Lohnsteuer auf beide Ehepartner verteilt werden. Dies soll dem weniger verdienenden Ehepartner den Anreiz geben, eine steuer- und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufzunehmen.
Rz. 17
Das Kindergeld wird für jedes Kind um 20 EUR erhöht auf 184 EUR für das 1. und 2. Kind, 190 EUR für das 3. Kind und 215 EUR für jedes weitere Kind. Die Freibeträge für Kinder werden bei zusammen veranlagten Eltern für jedes Kind von insgesamt 6.024 EUR auf 7.008 EUR angehoben (das heißt Kinderfreibetrag 2.184 EUR und Betreuungsfreibetrag 1.302 EUR je Elternteil).
Rz. 18
Die Kranken- und Pflegeversicherung ist zusammen mit den anderen sonstigen Vorsorgeaufwendungen bisher nur begrenzt abzugsfähig. Der Höchstbetrag beträgt 2.800 EUR. Voll abziehbar sind aber alle Krankenkassenversicherungsbeiträge, die ein Leistungsniveau absichern, dass denen der gesetzlichen Kranken- und der sozialen Pflegepflichtversicherung entspricht (keine Chefarztbehandlung).
Dies gilt sowohl für privat als auch für gesetzlich Krankenversicherte und kann bereits im Lohnsteuerverfahren Berücksichtigung finden.
Rz. 19
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und zu den berufsständischen Versorgungen sowie zur sogenannten Rürup-Rente wurden zu 70 % steuerfrei gestellt und können als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn die Versicherung zertifiziert ist.
Rz. 20
Begrenztes Realsplitting: Der Höchstbetrag der Unterhaltszahlungen (Sonderausgaben) an den geschiedenen oder dauernd getrenntlebenden Ehepartner erhöht sich von 13.805 EUR um die für den Empfänger übernommenen Beiträge zu einer Basiskranken- und einer Pflegepflichtversicherung.
Rz. 21
Außergewöhnliche Belastungen: Der Höchstbetrag gem. § 33a Abs. 1 S. 2 EStG für Unterhaltszahlungen an gesetzlich Unterhaltsberechtigte und ihnen gleichgestellte Personen wird von 7.680 EUR auf 8.004 EUR angehoben. Auch dieser Betrag erhöht sich um übernommene Beiträge zu einer Basiskranken- und einer Pflegeversicherung.
Hat die unterhaltene Person eigene Einkünfte und Bezüge, so vermindert sich die Summe der Unterhaltsaufwendungen um den Betrag, um den diese Einkünfte und Bezüge den Betrag von 624 EUR im Kalenderjahr übersteigen, § 33a Abs. 1 S. 5 1. Hs. EStG.
Bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person sind auch im Jahr 2012 die Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung mindernd abzuziehen.
Rz. 22
Die Erbschafts-/Schenkungssteuersätze der Steuerklasse II werden 2010 von 30 % bis 50 % auf 15 % bis 43 % gesenkt. Dies entlastet Geschwister und Geschwisterkinder. So beträgt der Steuersatz beim Wert bis zu 75.000 EUR nur noch 15 % statt bislang 30 %.
Rz. 23
GWG: Die alte Regelung wird wieder eingeführt mit der Sofortabschreibung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis 410 EUR. Bei Anschaffungs- oder Herstellungskosten über 150 EUR ist ein besonderes Verzeichnis zu führen.
Es besteht ein Wahlrecht zwischen Sofortabschreibung bis 410 EUR und Bildung des Sammelpostens für Wirtschaftsgüter bis 1.000 EUR, der über eine Dauer von 5 Jahren gewinnmindernd aufzulösen ist. Wirtschaftsgüter bis 150 EUR können in den Sammelposten aufgenommen werden.