Bernd Kuckenburg, Renate Perleberg-Kölbel
Rz. 878
Die steuerliche Abzugsmöglichkeit von Unterhaltszahlungen nach § 33a Abs. 1 EStG besteht alternativ zum Realsplitting.
Unter Unterhaltsaufwendungen versteht man typische Unterhaltsaufwendungen, d.h. das, was Menschen üblicherweise zum Leben benötigen. Hierunter fallen u.a. Aufwendungen zum Bestreiten des Lebensunterhalts, z.B. für Ernährung, Kleidung und Wohnung. Auch die Aufwendungen für eine gehobene Lebensführung gehören hierzu.
Ferner:
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Aufwendungen für die Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen an den geschiedenen Ehepartner |
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Aufwendungen für die Rückzahlung von Sozialhilfeleistungen, die der Ehepartner während des Scheidungsverfahrens in Anspruch genommen hat |
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Zins- und Tilgungsleistungen auf ein Wohnungsbaudarlehen für das Einfamilienhaus des geschiedenen Ehepartners |
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Leistungen für die Unterbringung des Ehepartners im Altenheim, wenn die Unterbringung allein wegen des Alters erfolgt |
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Aufwendungen für die krankheits- oder behinderungsbedingte Heimunterbringung |
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Kapitalabfindungen, mit denen eine Unterhaltsverpflichtung abgelöst wird, jedoch beschränkt auf das Jahr der Zahlung |
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kreditfinanzierte Unterhaltsleistungen im Zeitpunkt der Zahlung, Fahrtkosten für erforderliche Besuche bei einer Betreuungs- bzw. Pflegebedürftigkeit |
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Aufwendungen für den Unterhalt für Personen im Ausland |
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Aufwendungen für behinderte Kinder |
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Unterhaltsleistungen für den bedürftigen, im Inland lebenden, ausländischen Lebensgefährten, wenn dieser bei Inanspruchnahme von Sozialhilfe damit rechnen müsste, keine Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten oder ausgewiesen zu werden |
Rz. 879
▪ Voraussetzungen für den Höchstbetragsabzug vom Gesamtbetrag der Einkünfte
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt werden:
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Die unterstützte Person muss dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigt sein. |
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Es darf kein Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder auf das Kindergeld bestehen. |
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Ferner müssen die unterhaltenen Personen bedürftig sein. |
Rz. 880
▪ Unterhaltsberechtigte
Hierunter fallen Eheleute, z.B. auch bei Grenzpendlern im nicht EU- oder EWR-Raum, der getrenntlebende Ehegatte, der geschiedene Ehegatte, die Eltern, die Kinder, die Großeltern, die Enkelkinder, nicht eheliche Kinder, für ehelich erklärte Kinder, Adoptivkinder und die Mutter eines nicht ehelichen Kindes. Diesen Personen gleichgestellt ist der nicht eheliche Lebenspartner, soweit bei ihm zum Unterhalt bestimmte öffentliche Mittel, wie z.B. Sozialhilfe, Arbeitslosenhilfe gekürzt werden. Keine gesetzliche Verpflichtung besteht gegenüber Geschwistern. Nach § 2 Abs. 8 EStG sind die Regelungen des Einkommensteuergesetzes zu Ehegatten und Ehen auch auf eingetragene Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden. Entsprechende Änderungen im Einkommensteuergesetz sind am 19.7.2013 infolge des Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes rückwirkend zum VZ 2001 in Umsetzung der Entscheidung des BVerfG vom 7.5.2013 in Kraft getreten. Die Rückwirkung bezieht sich auf alle Lebenspartner, deren Veranlagung noch nicht bestandskräftig durchgeführt ist.
Hinweis
Vom 1.8.2001 bis zum 30.9.2017 konnten Partner einer gleichgeschlechtlichen Beziehung ihr Zusammenleben durch die eingetragene Lebenspartnerschaft legalisieren. Dieses familienrechtliche Institut sollte eine weitgehende Gleichstellung von eingetragenen gleichgeschlechtlichen Paaren und Ehepaaren erreichen.
§ 1 Abs. 1 Satz 1 LPartG definiert den Begriff "Lebenspartner und Lebenspartnerinnen". Dies sind zwei Personen gleichen Geschlechts, die gegenseitig und bei gleichzeitiger Anwesenheit vor der zuständigen Behörde erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen. Seit dem 1.10.2017 können gleichgeschlechtliche Paare nur noch die Ehe eingehen, eine eingetragene Lebenspartnerschaft kann nicht mehr begründet werden. Solange eine bereits bestehende eingetragene Lebenspartnerschaft nicht in eine Ehe umgewandelt wird, bleibt sie bestehen.
Rz. 881
▪ Kein Freibetrag
Weder der Unterhaltsverpflichtete als Steuerpflichtiger noch eine andere Person darf einen Anspruch auf den Kinderfreibetrag oder Kindergeld haben.
Rz. 882
▪ Bedürftigkeit
Unter Bedürftigkeit wird verstanden, wenn die Unterhaltsberechtigten keine oder nur geringe eigene Einkünfte und Bezüge haben und auch kein oder nur ein geringes eigenes Vermögen besitzen.
Rz. 883
▪ Eigene Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsberechtigten
Unter Bezügen sind alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die nicht im Rahmen der einkommensteuerrechtlichen Einkünfteermittlung erfasst werden, also nicht steuerbare sowie grundsätzlich steuerfreie Einnahmen gemeint.
Hierzu zählen: