Bernd Kuckenburg, Renate Perleberg-Kölbel
Rz. 1108
Beim Inneren Betriebsvergleich werden die Zahlenverhältnisse vergleichbarer Merkmale in aufeinander folgenden Zeiträumen des gleichen Betriebes miteinander verglichen. Dies setzt eine Stetigkeit der Kontierung und eine annähernde Konstanz der Betriebsverhältnisse, über längere Zeit hinweg, zur einwandfreien Vergleichbarkeit voraus. Schwankungen beim Umsatz oder beim Rohgewinn können auf erfolgreiche unternehmerische Tätigkeit hinweisen oder aber auch auf Reduzierung von Aufwandspositionen.
Diese Form der Nachkalkulation wird von der Finanzverwaltung durch Einsatz von Datenverarbeitungsprogrammen durchgeführt. Dabei entstehen graphische Reihen- und Zeitreihenvergleiche.
Unter einem Zeitreihenvergleich versteht man die graphische Auswertung und Analyse der betrieblichen Daten.
Rz. 1109
Hinweis
Der interne Betriebsvergleich kann vom familienrechtlichen Berater auch ohne Sachverständigenhilfe durchgeführt werden.
Rz. 1110
Auch die ab VZ 2005 zu fertigende Anlage EÜR lt. § 4 Abs. 3 EStG dient diesen Zwecken.
Aber auch der Zeitreihenvergleich ist nur bedingt geeignet, die Form der ordnungsgemäßen Buchführung zu erschüttern, da es schwierig ist, bei unterjährigen Wareneinkäufen Preisschwankungen und Lagerhaltung zutreffend in einer solchen Berechnung auszudrücken.
Beispiel aus der Betriebsprüfungskartei:
|
2005 |
2006 |
2007 |
wirtschaftlicher Umsatz |
300.000 EUR |
500.000 EUR |
1.000.000 EUR |
Wareneinsatz |
210.000 EUR |
350.000 EUR |
700.000 EUR |
Rohgewinn |
90.000 EUR |
150.000 EUR |
300.000 EUR |
Miete |
15.000 EUR |
15.000 EUR |
40.000 EUR |
Sonstige Kosten |
60.000 EUR |
100.000 EUR |
200.000 EUR |
Gewinn |
15.000 EUR |
35.000 EUR |
60.000 EUR |
Lösung
Die Schwankungen im Reingewinn im vorstehenden Beispiel sind auf die Mietzahlungen zurückzuführen!
Im Zeitabschnitt 2005 war die Kapazität im Unternehmen noch nicht voll ausgelastet. Dies ist daran zu ersehen, dass die Miete im Zeitabschnitt 2006 trotz starken Ansteigens des Umsatzes nicht höher wurde. Die Folge davon ist das Ansteigen des Reingewinns.
Um aber den Umsatz des Geschäftsjahres 2007 tätigen zu können, reichten die vorhandenen Betriebsräume nicht aus. Es mussten neue Räume angemietet werden, wodurch höhere Ausgaben hervorgerufen wurden.
Insoweit wird in vielen Fällen ein Ansteigen der atypischen Kosten eine Auswertung der Kapazität des Unternehmens belegen können.
Im vorgenannten Beispiel führt also eine Verdoppelung des Umsatzes mit einer Verdoppelung des Wareneinsatzes nicht zwangsläufig zu einer Verdoppelung des Gewinns.
Im konkreten Fall wäre natürlich noch eine weitere Überprüfung der sonstigen Kosten als Sammelposition dringend erforderlich.
Rz. 1111
Insgesamt lässt sich feststellen, dass selbstverständlich stets betriebswirtschaftliche unternehmerische Entscheidungen das Ergebnis beeinflussen, die auch unterhaltsrechtlich anerkannt sind, ohne dass dieses stets mit der Intention verknüpft sein muss, das Unterhaltseinkommen zu reduzieren.
Eine Schwäche des Internen Betriebsvergleichs bleibt:
Weisen alle Vergleichsjahre des Betriebes Besonderheiten oder gar Unrichtigkeiten auf, erschwert dieses die Vergleichbarkeit erheblich.