Rz. 137
Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen sind Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 S. 1 EStG.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
▪ | Die Kosten müssen zur Erzielung der Einnahmen gemacht werden, wobei Werbungskosten bereits vorliegen können, bevor entsprechende Einnahmen erzielt werden (sog. vorweggenommene Werbungskosten) |
und
▪ | die Ausgaben müssen zur Sicherung der Einnahmen dienen bzw. zur Erhaltung der Einnahmen getätigt werden. |
Rz. 138
§ 9 EStG zählt beispielhaft folgende Aufwendungen auf:
▪ | Schuldzinsen |
▪ | Steuern, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge bei Grundbesitz |
▪ | Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsverbänden |
▪ | Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG |
▪ | Mehraufwendungen, die notwendig sind z.B. bei doppelter Haushaltsführung |
▪ | Aufwendungen für Arbeitsmittel |
▪ | Absetzungen für Abnutzung (AfA) sowie Substanzverringerung |
▪ | Aufwendungen für häusliches Arbeitszimmer, die den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bilden (§ 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG) (Home-Office siehe oben) |
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