Rz. 328

Leistungsabschreibung als verbrauchsbedingte Abschreibung kann anstatt der linearen AfA nach § 7 Abs. 1 S. 6 EStG z.B. für bewegliche Güter, insbesondere Fahrzeuge wie Flugzeuge, Kraftfahrzeuge, Transportkraftfahrzeuge nach Maßgabe des nachgewiesenen Umfangs der auf die einzelnen Wirtschaftsjahre entfallenden Leistungen vorgenommen werden.

Man teilt den abzuschreibenden Betrag (AfA-Bemessungsgrundlage) durch den geschätzten Gesamtleistungsvorrat und multipliziert die Leistungsentnahme pro Periode mit diesem Betrag.

 

Rz. 329

 

Beispiele

1. So ergeben sich bei einer Maschine mit einem Nutzungsvorrat von 24.000 Laufstunden bei Anschaffungskosten von 480.000 EUR die folgenden Abschreibungsbeträge gemäß den Nutzungsstunden pro Jahr:

 
1. Jahr: 2.000 Stunden = 40.000 EUR
2. Jahr: 4.000 Stunden = 80.000 EUR
3. Jahr: 8.000 Stunden = 160.000 EUR
4. Jahr: 4.000 Stunden = 80.000 EUR
5. Jahr: 5.000 Stunden = 100.000 EUR
6. Jahr: 1.000 Stunden = 20.000 EUR
  24.000 Stunden = 480.000 EUR

2. Es wurde ein neuer Pkw für einen Nettobetrag von 60.000 EUR angeschafft. Die voraussichtliche Gesamtleistung soll bei 200.000 km liegen.

Abschreibungsbetrag je Leistungseinheit = 0,30 EUR pro km (60.000 EUR/200.000 km)

 
Jahr Jahresleistung Abschreibungsbetrag Restbuchwert (am Ende des Jahres)
1 65.000 km 19.500 EUR 40.500 EUR
2 45.000 km 13.500 EUR 27.000 EUR
3 50.000 km 15.000 EUR 12.000 EUR
4 40.000 km 12.000 EUR 0 EUR

Bei der Leistungsabschreibung gibt es keine Beschränkung in der Höhe der Abschreibung. Sinnvoll ist diese Methode nur, wenn sie steuerlich wenigstens günstiger ist als die lineare Abschreibung.

 

Rz. 330

 

Hinweis

Wenn der BGH für die familienrechtliche Anerkennung der AfA einen entsprechenden tatsächlichen Werteverzehr verlangt, stellt gerade die Leistungsabschreibung ein unterhaltsrechtlich anerkennungswürdiges Institut dar.

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