Bernd Kuckenburg, Renate Perleberg-Kölbel
Rz. 560
Das Zu- und Abflussprinzip wird grundsätzlich durch § 11 EStG geregelt.
Veränderungen der Bestände an Vorräten, Forderungen, Verbindlichkeiten und RAP berühren nicht das Ergebnis. Die Systematik der EÜR lässt auch keine Wertberichtigungen, Rücklagen und Rückstellungen zu (siehe Rdn 282, 396 f., 449 ff., 430 ff.).
Zur Vermeidung willkürlicher "Ausschläge" der Besteuerung wird die AfA (siehe Rdn 299 ff.) wie im Betriebsvermögensvergleich ohne Zahlungsfluss gebucht. Dafür ist ein besonderes laufendes Verzeichnis zu führen, das auch die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und des Umlaufvermögens i.S.d. § 4 Abs. 3 S. 4 EStG, d.h. die Anschaffungs- und Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbar verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens, umfassen muss, § 4 Abs. 3 S. 5 EStG. (Die in § 4 Abs. 3 S. 4 EStG genannten Wirtschaftsgüter sind im Übrigen erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen!)
Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten abnutzbarer Anlagegüter, wie z.B. für einen Pkw, sind als AfA auf die Nutzungsdauer der Anlagegüter zu verteilen, sofern es sich nicht um geringwertige Wirtschaftsgüter, sog. GWG, handelt.
Beispiel
Der zur Vorsteuer berechtigte A hat am 19.4.2012 ein Fahrzeug für 20.000 EUR plus 3.800 EUR Umsatzsteuer, mithin 23.800 EUR gekauft und bezahlt.
Der Pkw wird betrieblich genutzt und die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer beträgt sechs Jahre. A will einen möglichst niedrigen Gewinn ausweisen.
Lösung
Hier kann A in 2012 die bezahlte Vorsteuer von 3.800 EUR als Betriebsausgabe ansetzen.
Von den 20.000 EUR Anschaffungskosten kann er nur den linearen AfA-Betrag von 2.500 EUR (3.333,33 EUR x 9/12 EUR) als Betriebsausgabe absetzen.
Rz. 561
Hinweis
Anschaffungskosten nicht abnutzbarer Wirtschaftsgüter wie z.B. für Grund- und Boden oder Wertpapiere sind erst im Zeitpunkt der Veräußerung oder Entnahme der Wirtschaftsgüter als Betriebsausgaben zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 3 S. 4 EStG). Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens i.S.d. § 4 Abs. 3 S. 4 EStG müssen bei der Anschaffung oder Herstellung in laufend zu führenden Verzeichnissen aufgenommen werden (§ 4 Abs. 3 S. 5 EStG).
Rz. 562
▪ Unterhaltsrelevanz
Auf dieses Verzeichnis nicht abnutzbarer Wirtschaftsgüter (auch zum Umlaufvermögen!) nach § 4 Abs. 3 S. 5 EStG erstreckt sich naturgemäß der unterhaltsrechtliche Auskunfts- und Beleganspruch!