Rz. 421

Grundsätzlich sind Entnahmen mit dem Teilwert anzusetzen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 EStG).

Bei Geldentnahmen entspricht der Teilwert dem Nennwert des Geldbetrages und bei Sachentnahmen sind – bis auf Ausnahmen – diese mit dem Teilwert zu bewerten, wenn dieser über den Anschaffungs- oder Herstellungskosten liegt. Der Teilwert bei Nutzungsentnahmen entspricht grundsätzlich den anteiligen, auf die Nutzungsentnahme entfallenden Kosten.

Teilwert bei Leistungsentnahmen sind die Selbstkosten, die auf die entnommene Leistung entfallen. Die Entnahme ist umsatzsteuerpflichtig.

 

Beispiel

A benutzt den zu seinem Betriebsvermögen gehörenden neuen Pkw lt. Fahrtenbuch zu 30 % für private Fahrten.

Folgende betriebliche Kosten sind entstanden:

 
Benzin 2.100 EUR
Reparaturen 800 EUR
Steuern und Versicherungen 800 EUR
AfA 1.250 EUR
gesamt 4.950 EUR

Lösung

Als Entnahme muss A 1.485 EUR (30 % von 4.950 EUR) ansetzen.

 

Rz. 422

Die Einlagen sind grundsätzlich mit dem Teilwert im Zeitpunkt ihrer Zuführung anzusetzen (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 EStG). Die Einlage ist höchstens mit den Anschaffungskosten oder Herstellungskosten zu bewerten, wenn das Wirtschaftsgut innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Zuführung privat angeschafft oder hergestellt worden ist. Unterliegen Wirtschaftsgüter der Abnutzung, sind die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten um die AfA zu kürzen, die auf die Zeit vor ihrer Einlage entfallen (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 S. 2 EStG).

 

Beispiel

A erwirbt zum 4.1.2013 privat ein Fahrzeug für 100.000 EUR plus 19.000 EUR Umsatzsteuer, mithin 119.000 EUR.

Er legt dieses Kraftfahrzeug am 3.1.2014 in den Betrieb ein. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer beträgt sechs Jahre. Sonderabschreibungen bzw. erhöhte Absetzungen sind nicht vorgenommen worden.

Lösung

Das Kraftfahrzeug ist hier mit fortgeführten Anschaffungskosten wie folgt anzusetzen:

 
Anschaffungskosten 4.1.2013 (brutto) 119.000 EUR
– AfA: 16,66 % von 119.000 EUR für 2013 – 22.610 EUR
= fortgeführte AK am 3.1.2014 96.390 EUR

Für bestimmte Einlagen ist die Bemessungsgrundlage neu geregelt worden. So sieht Satz 5 des § 7 Abs. 1 EStG vor, dass bei Wirtschaftsgütern, die nach einer Verwendung zur Erzielung von Überschusseinkünften in ein Betriebsvermögen eingelegt worden sind, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht nur um die AfA, sondern auch um die Sonderabschreibung oder erhöhte Absetzung zu mindern sind, die bis zum Zeitpunkt der Einlage vorgenommen worden sind.

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