Bernd Kuckenburg, Renate Perleberg-Kölbel
aa) Kraftfahrzeugkosten
Rz. 525
Vgl. im Einzelnen Rdn 417 ff. mit Beispielen.
Hier ist zunächst zu überprüfen, ob in der Buchführung ordnungsgemäß eine Abgrenzung zur privaten Veranlassung erfolgt. Beim Unternehmer geschieht dieses über die 1 % Regelung und beim Arbeitnehmer erfolgt entsprechender Ausweis über die Gehaltsabrechnung bei den nichtselbstständigen Einkünften.
Rz. 526
▪ Unterhaltsrelevanz
Regelmäßig können die steuerlichen Regeln auch als unterhaltstauglich angesehen werden, weil diese restriktiv sind. Eine Kürzung dürfte nur dann in Betracht kommen, wenn ein unangemessen teures Fahrzeug mit entsprechend hohen Betriebsausgaben benutzt wird.
bb) Bewirtungs-, Reisekosten und Geschenke, Lizenzschrankenaufwand
Rz. 527
Nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG sind Bewirtungsaufwendungen nur noch mit 70 % als Betriebsausgaben zu berücksichtigen, wenn sie angemessen und ihre betriebliche Veranlassung durch Angabe des Bewirtungsanlasses und der bewirteten Personen nachgewiesen wird.
Rz. 528
▪ Unterhaltsrelevanz
Auf die steuerrechtlich erforderliche Dokumentation/Nachweis besteht ein unterhaltsrechtlicher Auskunfts- und Beleganspruch. Wenn diese Position einmal von besonderer Bedeutung ist, muss sich eine unterhaltsrechtliche Angemessenheitsüberprüfung anschließen.
Rz. 529
Bei Reisekosten ist ebenfalls zu beachten, dass eine private Veranlassung nicht vorliegt (siehe Rdn 513 ff. mit Beispielen).
Wie üblich ist zu überprüfen, welche Ergebnisse der interne bzw. der externe Betriebsvergleich zeigen.
Nach § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG dürfen Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, den Gewinn nicht mindern, es sei denn, der Wert der Zuwendung übersteigt pro Empfänger 35 EUR nicht.
Rz. 530
▪ Unterhaltsrelevanz
Auch hier muss bei entsprechender Bedeutung unterhaltsrechtlich die Vorlage des steuerlichen Nachweises mit Beleg, Bewirtungsanlass und der Nennung der bewirteten Personen verlangt werden.
Rz. 531
▪ Lizenzschrankenaufwand nach § 4j EStG
Ab dem 1.1.2018 gilt eine sogenannte Lizenzschranke für Aufwendungen für grenzüberschreitende Lizenz- (und vergleichbare) Zahlungen im Inland, wenn die korrespondierenden Einnahmen bei dem verbundenen Empfänger einer präferenziell niedrigen Besteuerung (wohl weniger als 25 %) unterliegen.
cc) Mieten, Pachten, Leasing, Disagio
Rz. 532
Wie bei den Vorpositionen hat eine Überprüfung nach der Angemessenheit der Höhe der Aufwendungen zu erfolgen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Verträge mit nahestehenden Personen geschlossen worden sind, weil die allgemeinen Prüfungskriterien des Steuerrechts, insbesondere der Fremdvergleich, heranzuziehen sind.
Bei Leasing und Disagio ist zu beachten, dass eine ordnungsgemäße Jahresabgrenzung über die aktiven Rechnungsabgrenzungsposten zu erfolgen hat (da die RAP bei der Einnahmen-/Überschussrechnung nicht vorkommen, kann dort der sofortige Abzug eines Disagios zu erheblicher Ergebnisbeeinflussung führen!).
dd) Telefonkosten
Rz. 533
Hierbei ist in erster Linie darauf zu achten, ob die Privatanteile ordnungsgemäß bei den unentgeltlichen Wertabgaben erfasst wurden.
Rz. 534
▪ Unterhaltsrelevanz
Denkbar sind auch unterhaltsrechtliche Angemessenheitserwägungen.
ee) Zinsaufwendungen
Rz. 535
Vgl. Rdn 421 ff.
Bei Zinsaufwendungen ist die betriebliche Veranlassung zu überprüfen.
Immer noch aufzufinden sind die sog. Mehrkontenmodelle, mit denen versucht wird, private Verbindlichkeiten in geschäftliche Verbindlichkeiten "umzuwandeln".
Der Gesetzgeber hat dem in § 4 Abs. 4a EStG mit den Regeln zu den Überentnahmen normativ entgegengewirkt. Der Ausweis der Überentnahmen erfolgt in den Einkommensteuererklärungen mit Berechnungsanlagen.
ff) Vorsteuer/Umsatzsteuer/sonstige betriebliche Steuern
Rz. 536
Vorsteuer und Umsatzsteuer sind grundsätzlich erfolgsneutral. Auswirkungen können sich dann ergeben, wenn im letzten Monat des Geschäftsjahres eine erhebliche Umsatzsteuerzahllast entsteht und die Vorsteuer diese nur eingeschränkt korrigieren kann.
Rz. 537
Hinweis
Bei den monatlichen oder quartalsmäßigen Umsatzsteuervoranmeldungen braucht im Übrigen nur die Umsatzsteuer aber nicht zwingend die Vorsteuer gezogen werden, was in der Jahresumsatzsteuererklärung nachgeholt werden kann. Dies hat natürlich erheblichen Einfluss auf das Unterhaltseinkommen!
Rz. 538
Die Gewerbesteuer (vgl. ausführlich mit Beispiel Rdn 8) ist als Betriebsausgabe nicht mehr abziehbar, sodass sie in der Steuer-G&V nicht mehr erscheint. Natürlich ist sie unterhaltsrechtlich abzugsfähig, wobei unterhaltsrechtlich zu klären bleibt, ob dieses entsprechend der Einkommensteuer nach dem In-Prinzip oder dem Für-Prinzip erfolgt.
Rz. 539
Hinweis
Wegen der Änderung des Ausweises der Gewerbesteuer besteht ein gesonderter Auskunfts- und Beleganspruch.
gg) Sonstiger betrieblicher Aufwand/weitere Aufwandspositionen
Rz. 540
Wegen der nun schon mehrfach genannten Rechtsprechung des BGH bedarf jede Aufwandsposition der Überprüfung und muss deshalb anwaltlicher Vorsicht folgend notfalls bestritten werden. Auffälligkeiten werden dabei durch den internen Betriebsvergleich deutlich (vgl. Rdn ...