Rz. 77
Als weitere Gebühr kommt eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV oder in Verwaltungssachen auch eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV in Betracht.
Rz. 78
In Familiensachen kommt darüber hinaus die Aussöhnungsgebühr (Nr. 1001 VV) in Betracht (siehe dazu § 28 Rdn 222).
Rz. 79
Auch hier ist zunächst festzustellen, über welche Gegenstände die Parteien eine Einigung getroffen oder eine Erledigung erzielt haben. Die Einigung oder Erledigung muss sich nicht notwendigerweise auf sämtliche Gegenstände erstrecken.
Rz. 80
Der Wert einer Einigung oder Erledigung kann jedoch nie höher liegen als der der jeweiligen Betriebsgebühr. Werden durch eine Einigung oder eine Erledigung weitere Gegenstände miteinbezogen, so erhöht sich dadurch entweder der Wert der Betriebsgebühr (so z.B. im Fall der Nr. 2300 VV) (siehe § 8 Beispiel 15) oder es entsteht eine gesonderte reduzierte Differenzgebühr (so z.B. Nr. 3101 Nr. 2, 1. Alt. VV) (siehe oben Beispiel 16).
Rz. 81
Sind die Gegenstände ermittelt, über die eine Einigung getroffen worden oder hinsichtlich derer eine Erledigung eingetreten ist, so muss die Höhe der Einigungs- oder Erledigungsgebühr(en) ermittelt werden. Vorgesehen sind drei verschiedene Gebührensätze, je nach Anhängigkeit des Gegenstands der Einigung oder Erledigung:
– |
nicht anhängig oder anhängig im Beweisverfahren (Nr. 1000 VV) |
1,5 |
– |
erstinstanzlich anhängig, außer Beweisverfahren (Nr. 1003 VV) |
1,0 |
– |
anhängig in einem Berufungs- oder Revisionsverfahren (Nr. 1004 VV) oder |
|
– |
einem Beschwerde- oder Rechtsbeschwerdeverfahren nach Vorbem. 3.2.1, 3.2.2 VV (Anm. Abs. 1 zu Nr. 1004 VV) |
1,3 |
Rz. 82
Auch hier ist es möglich, dass nach einzelnen Gegenständen unterschiedliche Gebührensätze anfallen. Dann ist wiederum nach § 15 Abs. 3, 1. Hs. RVG zu verfahren. Aus den einzelnen Gegenständen ist jeweils eine Einigungsgebühr zu ermitteln. Insgesamt darf nicht mehr als eine Gebühr nach dem höchsten Satz aus dem Gesamtwert berechnet werden § 15 Abs. 3, 2. Hs. RVG.
Beispiel 31: Einigungsgebühren nach unterschiedlichen Sätzen
Die Parteien einigen sich über insgesamt drei Forderungen, von denen eine Forderung (Wert: 5.000,00 EUR) im Berufungsverfahren anhängig ist, eine weitere Forderung in Höhe von 3.000,00 EUR in erster Instanz und weitere 4.000,00 EUR überhaupt nicht anhängig sind.
Abzurechnen sind die Einigungsgebühren wie folgt:
1. |
1,3-Einigungsgebühr, Nrn. 1000, 1004 VV |
434,20 EUR |
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(Wert: 5.000,00 EUR) |
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2. |
1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000, 1003 VV |
222,00 EUR |
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|
(Wert: 3.000,00 EUR) |
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3. |
1,5-Einigungsgebühr, Nr. 1000 VV |
417,00 EUR |
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(Wert: 4.000,00 EUR) |
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gem. § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als |
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999,00 EUR |
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1,5 aus 12.000,00 EUR |
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Rz. 83
Da das RVG alleine auf die Anhängigkeit abstellt, kommt es – im Gegensatz zur BRAGO – nicht darauf an, wo die Einigung geschlossen oder die Erledigung herbeigeführt worden ist. Die Einigungsgebühren sind also dieselben, unabhängig davon, ob die Einigung außergerichtlich in erster Instanz oder im Berufungsverfahren geschlossen worden ist. Unterschiede macht dies nur für die Verfahrens- und Terminsgebühren.