Norbert Schneider, Lotte Thiel
A. Allgemeines
Rz. 1
Die jeweiligen Grundtatbestände der Einigungs-, Erledigungs- oder Aussöhnungsgebühr sind in den VV 1000, 1001 und 1002 geregelt. Grundsätzlich ist bei Wertgebühren von einem Gebührensatz i.H.v. 1,5 auszugehen. Entgegen der häufig anzutreffenden Bezeichnung handelt es sich dabei nicht um den "außergerichtlichen Gebührensatz", sondern einfach um den Grundtatbestand. Mit gerichtlicher/außergerichtlicher Tätigkeit hat dies nichts zu tun. Die Parteien können sich auch außergerichtlich über anhängige Gegenstände einigen und vor Gericht über nicht anhängige Gegenstände. Entscheidend für die Höhe der Gebühr ist, ob der Gegenstand, über den man sich einigt, anhängig ist, und wenn ja, ob er erstinstanzlich anhängig ist (dann 1,0) oder in einem der in VV 1004 genannten Rechtsmittelverfahren (dann 1,3).
Rz. 2
Soweit der Gegenstand einer Einigung, Erledigung oder die Ehesache im Falle der Aussöhnung gerichtlich anhängig ist (mit Ausnahme des selbstständigen Beweisverfahrens und eines PKH- oder VKH-Antrags dafür), ermäßigt sich der Gebührensatz, und zwar in den Fällen der VV 1003 auf 1,0 und in den Fällen der VV 1004 auf 1,3.
Rz. 3
Die VV 1003 und 1004 gelten nur bei Abrechnung nach Wertgebühren. Soweit Rahmengebühren abzurechnen sind, enthält das Gesetz gesonderte Regelungen (siehe VV 1005, 1006, 4147).
Rz. 4
Von einer Anhängigkeit i.S.d. VV 1003, 1004 ist grundsätzlich dann auszugehen, wenn der Gegenstand der Einigung durch Anträge Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens geworden ist, so dass das Gericht ohne die Einigung über die geltend gemachten Ansprüche hätte entscheiden müssen. Dem steht es gleich, wenn ein Antrag auf Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe zur Durchführung eines solchen Verfahrens gestellt worden ist. Der Antrag auf Erstreckung der PKH/VKH auf den Mehrwert eines Vergleichs reicht hingegen nicht (str., siehe Rdn 114), erst recht nicht die gesetzliche VKH-Erstreckung in einer Ehesache nach § 48 Abs. 3.
Darüber hinaus führt auch ein Verfahren vor dem Gerichtsvollzieher zu einer Anhängigkeit (Anm. Abs. 1 S. 3 zu VV 1003).
Anhängigkeit ist zwar auch gegeben, wenn der Gegenstand der Einigung Gegenstand eines selbstständigen Beweisverfahrens oder eines darauf gerichteten Prozess- oder Verfahrenskostenhilfeverfahrens ist; das Gesetz nimmt diese Einigungen jedoch ausdrücklich von der Ermäßigung aus (Anm. Abs. 1 zu VV 1003).
Rz. 5
Die Anhängigkeit endet mit dem formellen Eintritt der Rechtskraft, der Klage- oder Antragsrücknahme oder anderweitiger Erledigung des Verfahrens. Maßgebend ist der prozessuale Begriff der Angelegenheit nach den jeweiligen Prozess- und Verfahrensordnungen.
Rz. 6
Wann und in welchem Umfang eine Anhängigkeit der VV 1003, 1004 gegeben ist, kann mitunter schwierig und sogar strittig sein. Das nachfolgende Stichwort-ABC gibt eine Übersicht über die einzelnen Fallkonstellationen.
Rz. 7
Zu beachten ist, dass für verschiedene Gegenstände derselben Angelegenheit unterschiedliche Gebührensätze gelten können (sog. Mischfälle). Dann ist für jeden Gegenstand der Gebührensatz zunächst gesondert zu ermitteln und daraus jeweils eine Teilgebühr zu berechnen. Zu beachten ist dann, dass die Summe der Teilgebühren den Betrag einer Gebühr aus dem Gesamtwert nach dem höchsten Gebührensatz nicht übersteigen darf. Siehe hierzu Rdn 189.
B. Einzelfälle
Rz. 8
– Adhäsionsverfahren
Ist der Gegenstand in einem erstinstanzlichen Adhäsionsverfahren (§§ 403 ff. StPO) anhängig, so entsteht nur die 1,0-Gebühr nach VV 1003.
Rz. 9
Das Gleiche gilt, wenn zivilrechtliche Ansprüche erstmals im Berufungsverfahren geltend gemacht werden (analog Anm. Abs. 1 zu VV 4143). Dabei bleibt es auch, wenn Beschwerde (§ 406a Abs. 1 S. 1 StPO) gegen den Beschluss nach § 406 Abs. 5 S. 2 StPO erhoben worden ist.
Rz. 10
Ist dagegen ein Berufungs- oder Revisionsverfahren über die geltend gemachten Ansprüche anhängig, entsteht die Einigungsgebühr zu 1,3 (VV 1004).
Rz. 11
Soweit im Adhäsionsverfahren nicht anhängige Forderungen mit in eine Einigung einbezogen werden, entsteht die 1,5-Gebühr nach VV 1000, wobei § 15 Abs. 3 zu beachten ist.
Rz. 12
– Antrag auf Bestellung eines Notanwalts
Wird die Bestellung eines Notanwalts beantragt, ohne dass das zugrunde liegende Verfahren bereits anhängig ist, und wird in dieser Phase noch eine Einigung getroffen, greift keine Reduzierung. Es bleibt bei einer 1,5-Gebühr. Das Verfahren auf Bestellung eines Notanwalts steht einem Prozess- oder Verfahrenskostenhilfeverfahren (siehe Anm. Abs. 1 S. 1 zu VV 1003) nicht gleich, weil dort die Erfolgsaussichten nicht geprüft werden.
Rz. 13
– Antrag auf gerichtliche Entscheidung
Anträge auf gerichtliche Entscheidung führen zur Anhängigkeit, so dass sich die Einigungsgebühr auf 1,0 beläuft (VV 1003).
Rz. 14
– Antrag auf Vollstreckbarerklärung
Vgl. "Vollstreckbarerklärung" (Rdn 160 ff.).
Rz. 15
– Arrest
Soweit eine Einigung über den anhängigen Arrestanspruch geschlossen wird, führt dies zur Reduzierung der Einigungsgebühr.
Rz. 16
Ist das Arrestverfahren erstinstanzlich anhängig, gre...