Rz. 137

Hinzu kommen kann eine zusätzliche Verfahrensgebühr nach Nr. 5115 VV bei vorzeitiger Erledigung ohne Hauptverhandlung oder dann, wenn nach § 72 OWiG im Beschlussverfahren ohne Hauptverhandlung entschieden wird.

 

Rz. 138

Auch hier sind mehrere Auftraggeber gebührenerhöhend zu berücksichtigen (Nr. 1008 VV).

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