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Zu beachten ist ferner, dass die Betriebsgebühr gegebenenfalls aus einzelnen Teilwerten zu unterschiedlichen Gebührensätzen anfallen kann. Solche Regelungen sind insbesondere in den gerichtlichen Verfahren enthalten (Nrn. 3100/3101 VV; Nrn. 3200/3201 VV; Nrn. 3305/3306 VV etc.). Der Anwalt muss daher stets prüfen, ob hinsichtlich des betreffenden Gegenstands die volle Gebühr ausgelöst worden ist. Soweit dies nicht der Fall ist, entsteht nur die reduzierte Betriebsgebühr. Möglich ist auch, dass sowohl eine volle als auch eine reduzierte Betriebsgebühr anfällt. In diesem Fall sind dann nach § 15 Abs. 3, 1. Hs. RVG aus den jeweiligen Teilwerten unterschiedliche Gebührensätze abzurechnen (siehe die Beispiele 23, 24 und 29).

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