Rz. 5
Eine weitere Ursache zahlreicher Streitigkeiten liegt darin, dass nicht hinreichend zwischen zwei verschiedenen Aspekten der Abrechnung unterschieden wird: dem Anfall der Gebühren nach dem RVG aufgrund des Mandantenauftrags und der Erstattungspflicht durch Dritte, sei es der Gegner, die Staatskasse oder eine Rechtsschutzversicherung. Nicht immer ist der Dritte auch verpflichtet, alle nach dem RVG angefallenen Gebühren zu erstatten. Man sollte daher immer im Hinterkopf haben, dass im Rahmen der Erstattung – mit Ausnahme von Prozesskosten- und Beratungshilfe – der Anwalt keinen eigenen Anspruch, nämlich seine Gebühren, geltend macht, sondern einen Schadensersatzanspruch des Mandanten.
Rz. 6
Um Missverständnissen im Rahmen der Kommunikation wegen einer Gebührenabrechnung vorzubeugen, sollte man sich daher immer vor Augen halten, wer gerade Adressat der Abrechnung ist und ob es tatsächlich um die Frage des Anfalls der Vergütung oder doch eher um deren Erstattungsfähigkeit geht. Zur Vermeidung von Konflikten mit dem Mandanten sollte diesem bereits zu Beginn des Mandats verdeutlicht werden, dass in aller Regel er der Kostenschuldner für die anfallende Vergütung ist, unabhängig davon, ob und in welcher Höhe die Gebühren durch einen Dritten zu tragen sind oder gezahlt werden.
Rz. 7
Die Erstattung der angefallenen Vergütung nach dem RVG durch den Gegner setzt einen materiell-rechtlichen oder prozessualen Ersatzanspruch des Mandanten voraus. Nicht immer, wenn der Mandant in voller Höhe obsiegt, erhält er auch alle Kosten erstattet. Die Erstattung der außergerichtlichen Geschäftsgebühr erfordert einen Schadensersatzanspruch des Mandanten nach §§ 249 ff. BGB, z.B. aus Verzug oder Vertragsverletzung. Die Prüfung der Frage, ob diese mit einer Klage auch geltend gemacht werden soll oder zu Unrecht außergerichtlich zurückgewiesen wurde, ist daher Aufgabe des Anwalts. Auch im gerichtlichen Verfahren hat nach § 91 ZPO die unterliegende Partei nur die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren.
Rz. 8
Im Rahmen der Beratungs- und Prozesskostenhilfe kommt es ebenfalls häufig zu Schwierigkeiten, da trotz Bewilligung die abgerechnete Vergütung nicht in voller Höhe festgesetzt werden soll. Die Erfahrung zeigt, dass oft nach Fehlern beim Ansatz der Gebührentatbestände gesucht wird, das eigentliche Problem aber in der Erstattungsfähigkeit liegt. Ist man sich dessen nicht bereits zu Beginn des Mandats bewusst, kann dies besonders ärgerlich sein, da man die Differenz nicht ohne Weiteres mit dem Mandanten abrechnen kann. Klassiker sind hier im Rahmen der Beratungshilfe die Übernahme der entstandenen Geschäftsgebühr und die Abrechnung von Mehrvergleichen in gerichtlichen Verfahren sowie Reisekosten.
Rz. 9
Immer öfter treten Probleme bei Vorliegen einer Rechtsschutzversicherung auf. Auch hier gesellt sich zu der Frage der Deckung an sich die des Umfangs, da nach den inzwischen fast unüberschaubaren ARB zahlreiche Leistungen ausgeschlossen sind. Umso wichtiger ist es auch hier, vorab den Mandanten entsprechend zu belehren, um nicht Gefahr zu laufen, auf einen Teil der wohlverdienten Vergütung verzichten zu müssen.