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Nach Ansicht des Gesetzgebers führt die unterschiedliche Verjährung in der Praxis zu Wertungswidersprüchen und Schwierigkeiten bei der Abwicklung der betroffenen Rechtsverhältnisse. In der Vergangenheit kam es nämlich immer wieder in der Literatur zu der Auseinandersetzung, wann ein erbrechtliche Anspruch vorliegt und dieser verjährt bzw. ob jeder Anspruch, der im fünften Buch des BGB geregelt ist, auch ein erbrechtlicher Anspruch i.S.d. § 197 BGB sei.

Mit seiner Entscheidung vom 18.4.2007 hat der BGH[182] klargestellt, dass die bis zum 31.12.2001 geltende regelmäßige Verjährungsfrist von dreißig Jahren für Ansprüche aus dem fünften Buch des BGB durch § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB grundsätzlich aufrechterhalten worden ist. Kurz nach dieser Klärung durch das oberste deutsche Zivilgericht, hat der Gesetzgeber einen vollständigen Paradigmenwechsel vorgenommen, nämlich weg von der Dreißigjahresfrist und hin zur Regelverjährung von drei Jahren.

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