Rz. 53
Hatte der Erblasser mehrere Gerichtsstände – z.B. durch weitere Wohnsitze – so hat der Kläger nach § 35 ZPO die Auswahl zwischen diesen, da mehrere Erbgerichtsstände hierdurch bestehen.[69]
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen