Rz. 28

Das Gesetz tritt zum 1.1.2023 in Kraft,[53] um den Beteiligten genügend Vorbereitungszeit zu geben. Das gibt die Gelegenheit, sich in Ruhe mit den neuen Ziffern, Sortierungen und Inhalten vertraut zu machen.

Im Reparaturgesetz[54] wurde die Geltung für die Verordnungsermächtigungen gem. § 240a BGB n.F. für Geldanlagen, gemäß §§ 23 Abs. 4, 24 Abs. 4 BtOG für Registrierungsfragen sowie gemäß § 8 Abs. 4 VBVG n.F. aus gesetzgebungssystematischen Gründen auf den 1. Juli 2022 vorverlegt.

Übergangsvorschriften sind in Art. 229 § 54 EGBGB n.F. enthalten.[55] Gemäß Art. 229 § 54 Abs. 2 EGBGB n.F. werden mit Inkrafttreten des Gesetzes die Bestellungen von Gegenvormündern und Gegenbetreuern wirkungslos. Betreuungen für alle Aufgabenkreise sind schnell bis zum 1.1.2024 zu ändern, Art. 229 § 54 Abs. 3 EGBGB n.F. Die Übergangsregelung zur Neuregelung der Aufgabenkreise gem. § 1815 Abs. 2 Nr. 1–4 BGB n.F. wurde im Gesetzgebungsverfahren von den zunächst beabsichtigten drei auf fünf Jahre verlängert,[56] also bis zum 1.1.2028, Art. 229 § 54 Abs. 4 EGBGB n.F. So soll die Handlungsfähigkeit der Betreuer aufrechterhalten bleiben.[57] Bei Entscheidungen über die Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung oder im Rahmen eines gerichtlichen Genehmigungsverfahrens ist schon vorher eine Anpassung im Sinne von § 1815 Abs. 2 BGB n.F. vorzunehmen.

 

Rz. 29

Schließlich haben befreite Betreuer, die nach § 1859 Abs. 2 BGB n.F. (siehe § 12 Rdn 18–23) erstmals befreit sind, noch für das bis zum Ablauf des am 1.1.2023 laufende Betreuungsjahr Rechnung zu legen, Art. 229 § 54 Abs. 5 EGBGB n.F.

 

Rz. 30

Für die Vergütung der Betreuer sind Übergangsvorschriften in §§ 18 f. VBVG n.F. zu finden,[58] zur Registrierung im Abschnitt 5 des BtOG.[59]

Erwägt werden können Vorwirkungen der Reform.[60] Neue Betreuungen sollten hinsichtlich der Aufgabenkreise schon jetzt nach der Maßgabe des § 1815 BGB n.F. angepasst werden. Entsprechendes gilt bei solchen, die zur Überprüfung z.B. wegen Fristende der Betreuung dem Betreuungsgericht vorgelegt werden.[61]

 

Wichtige Regelung

Die neuen Bestimmungen insbes. zur Bezeichnung von Aufgabenkreisen nach § 1815 BGB n.F. sollten schon jetzt bei neuen Betreuungen oder der Überprüfung bzw. Verlängerung bestehender Betreuungen berücksichtigt werden.

[53] BGBl I 2021, 882, 965 (Art. 16).
[54] BGBl I 2022, 959, 965 (Reparaturgesetz, Art. 15).
[55] BGBl I 2021, 909.
[56] Schnellenbach/Normann-Scheerer/Loer, BtPrax 2021, 83, 85.
[57] Schneider, FamRZ 2022, 1, 5.
[58] Vgl. BReg, BT-Drucks 19/24445 (Gesetzentwurf), 94, 399 f.; BT-Drucks 19/27287 (Änderungsempfehlungen), 31.
[59] Vgl. BReg, BT-Drucks 19/24445 (Gesetzentwurf), 388 f.
[60] Schneider, FamRZ 2022, 1, 4 f.
[61] Schneider, FamRZ 2022, 1, 5.

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