Rz. 28
Das Gesetz tritt zum 1.1.2023 in Kraft,[53] um den Beteiligten genügend Vorbereitungszeit zu geben. Das gibt die Gelegenheit, sich in Ruhe mit den neuen Ziffern, Sortierungen und Inhalten vertraut zu machen.
Im Reparaturgesetz[54] wurde die Geltung für die Verordnungsermächtigungen gem. § 240a BGB n.F. für Geldanlagen, gemäß §§ 23 Abs. 4, 24 Abs. 4 BtOG für Registrierungsfragen sowie gemäß § 8 Abs. 4 VBVG n.F. aus gesetzgebungssystematischen Gründen auf den 1. Juli 2022 vorverlegt.
Übergangsvorschriften sind in Art. 229 § 54 EGBGB n.F. enthalten.[55] Gemäß Art. 229 § 54 Abs. 2 EGBGB n.F. werden mit Inkrafttreten des Gesetzes die Bestellungen von Gegenvormündern und Gegenbetreuern wirkungslos. Betreuungen für alle Aufgabenkreise sind schnell bis zum 1.1.2024 zu ändern, Art. 229 § 54 Abs. 3 EGBGB n.F. Die Übergangsregelung zur Neuregelung der Aufgabenkreise gem. § 1815 Abs. 2 Nr. 1–4 BGB n.F. wurde im Gesetzgebungsverfahren von den zunächst beabsichtigten drei auf fünf Jahre verlängert,[56] also bis zum 1.1.2028, Art. 229 § 54 Abs. 4 EGBGB n.F. So soll die Handlungsfähigkeit der Betreuer aufrechterhalten bleiben.[57] Bei Entscheidungen über die Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung oder im Rahmen eines gerichtlichen Genehmigungsverfahrens ist schon vorher eine Anpassung im Sinne von § 1815 Abs. 2 BGB n.F. vorzunehmen.
Rz. 29
Schließlich haben befreite Betreuer, die nach § 1859 Abs. 2 BGB n.F. (siehe § 12 Rdn 18–23) erstmals befreit sind, noch für das bis zum Ablauf des am 1.1.2023 laufende Betreuungsjahr Rechnung zu legen, Art. 229 § 54 Abs. 5 EGBGB n.F.
Rz. 30
Für die Vergütung der Betreuer sind Übergangsvorschriften in §§ 18 f. VBVG n.F. zu finden,[58] zur Registrierung im Abschnitt 5 des BtOG.[59]
Erwägt werden können Vorwirkungen der Reform.[60] Neue Betreuungen sollten hinsichtlich der Aufgabenkreise schon jetzt nach der Maßgabe des § 1815 BGB n.F. angepasst werden. Entsprechendes gilt bei solchen, die zur Überprüfung z.B. wegen Fristende der Betreuung dem Betreuungsgericht vorgelegt werden.[61]
Wichtige Regelung
Die neuen Bestimmungen insbes. zur Bezeichnung von Aufgabenkreisen nach § 1815 BGB n.F. sollten schon jetzt bei neuen Betreuungen oder der Überprüfung bzw. Verlängerung bestehender Betreuungen berücksichtigt werden.
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