Besondere Erstattungsregelungen enthalten § 143 PatG, § 27 GebrauchsMG, § 140 MarkenG und § 52 DesignG. Danach sind auch die Kosten eines hinzugezogenen Patentanwalts zu erstatten.

Siehe zu Einzelheiten § 2 Erstattungs-ABC → Patentanwalt.

Eine weitere Besonderheit enthält § 50 WEG. Danach sind Wohnungseigentümern nur die Kosten eines Rechtsanwalts zu erstatten, wenn nicht aus Gründen, die mit dem Gegenstand des Rechtsstreits zusammenhängen, eine Vertretung durch mehrere bevollmächtigte Rechtsanwälte geboten war.

Siehe zu Einzelheiten § 2 Erstattungs-ABC → Wohnungseigentümergemeinschaft.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?