Erst ab dem 1.7.2022 wird mit seinem Inkrafttreten § 312k BGB die Kündigung von Verbraucherverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr regeln.
Ab dem 28.5.2022 wird folgender Paragraph – der die allgemeinen Informationspflichten für Betreiber von Online-Marktplätzen normiert – als § 312k BGB neu eingefügt, der ab dem 1.7.2022 in § 312l BGB umnummeriert wird (so Art. 1 Nr. 6 Gesetz über faire Verbraucherverträge):
§ 312l BGB Allgemeine Informationspflichten für Betreiber von Online-Marktplätzen
"(1) Der Betreiber eines Online-Marktplatzes ist verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Art. 246d des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren."
(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit auf dem Online-Marktplatz Verträge über Finanzdienstleistungen angeboten werden.
(3) Online-Marktplatz ist ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die vom Unternehmer oder im Namen des Unternehmers betrieben wird, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen.
(4) Betreiber eines Online-Marktplatzes ist der Unternehmer, der einen Online-Marktplatz für Verbraucher zur Verfügung stellt.“
Siehe dazu auch nachstehend unter § 2 Rdn 3 ff.
§ 312k BGB (Abweichende Vereinbarungen und Beweislastumkehr) – wird mit redaktionellen Folgeänderungen infolge der Umsetzung der ModRL – zu § 312l BGB und ab dem 1.7.2022 zu § 312m BGB (so Art. 1 Nr. 6 Gesetz über faire Verbraucherverträge).