Kündigungsbutton bei Online-Vertragsabschlüssen seit dem 1.7.2022 Pflicht
Kündigungsbutton muss seit dem 1.7.2022 eingerichtet sein
Unternehmen, die Verbrauchern Dauerschuldverhältnisse anbieten, müssen mit Wirkung
ab 1.7.2022 einen Kündigungsbutton einrichten, der prominent und eindeutig bezeichnet für einen Mausklick zur Kündigung sichtbar ist.
Inhalt der Bestätigungsseite
Betätigt der Verbraucher die Kündigungsschaltfläche, muss er unmittelbar zu einer Bestätigungsseite geleitet werden. Auf dieser Bestätigungsseite muss der Verbraucher zu den folgenden Angaben aufgefordert werden:
- Art der Kündigung sowie im Falle der außerordentlichen Kündigung zum Kündigungsgrund,
- seiner eindeutigen Identifizierbarkeit,
- eindeutigen Bezeichnung des Vertrags,
- Zeitpunkt, zu dem die Kündigung das Vertragsverhältnis beenden soll und
- zur schnellen elektronischen Übermittlung der Kündigungsbestätigung an ihn.
Bestätigung der Kündigungsdetails
Die Kündigungsdetails (Datum und Uhrzeit des Zugangs der Kündigungserklärung sowie der Zeitpunkt des Kündigungseintritts) sind dem Verbraucher unverzüglich auf elektronischem Wege in Textform, z.B. durch E-Mail zu bestätigen. Im Zweifel gilt die Kündigung zum frühestmöglichen Zeitpunkt (§ 312k Abs. 1 bis 5 BGB i.d.F. seit dem 1.7.2022).
Konsequenzen, wenn Kündigungsschaltfläche nicht bereit steht
Steht die Kündigungsschaltfläche nicht bereit, führt das dazu, dass der Verbraucher jederzeit fristlos kündigen kann (§ 312k Abs. 6 BGB i.d.F. seit dem 1.7.2022). Darüber hinaus können Verstöße über Abmahnungen und die gerichtliche Verfolgung von Unterlassungsansprüchen durch Wettbewerber und Verbände geahndet werden.
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