Rz. 28

Beteiligter im materiellen Sinne[29] ist jeder, dessen Rechte durch das Verfahren unmittelbar berührt werden können, ohne Rücksicht darauf, ob er am Verfahren teilgenommen hat.[30] Beispiel: Im Erbscheinsverfahren sind die im Testament bedachten Personen und die gesetzlichen Erben materiell Beteiligte.

[29] Vgl. Keidel/Sternal, § 7 FamFG Rn 17.
[30] BayObLG NJW-RR 1988, 931.

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