Rz. 265

Vorsicht ist geboten, wenn eine Kanzlei einen Auftrag via Brief, Telefon, Fax oder E-Mail erhält und der Mandant Verbraucher i.S.d. § 13 BGB ist, denn hier kann das Fernabsatzgesetz zur Anwendung kommen. Die Abgrenzung ist oft nicht einfach. Zu beachten ist, dass Anwaltsverträge z.B. dann unter das Fernabsatzgesetz fallen können, wenn sie nicht nur mit Fernkommunikationsmitteln geschlossen wurden, sondern darüber hinaus auch eine Vertriebsstruktur in der Kanzlei gegeben ist, die auf Fernabsatz konzipiert ist.[18] In solchen Fällen wäre dem Mandanten eine Widerrufsbelehrung zu erteilen. Problematisch kann es werden, wenn die Kanzlei Vollmachtsformulare und Mandatsbedingungen auf ihrer Homepage zum Download bereithält.

 

Rz. 266

§ 312c BGB regelt, was bei Fernabsatzverträgen zu beachten ist.

 

§ 312c BGB Fernabsatzverträge

(1) Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.

(2) Fernkommunikationsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind alle Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind, wie Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über den Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien.

 

Rz. 267

Würde ein Mandatsvertrag unter das Fernabsatzgesetz fallen, könnte dieser gem. §§ 312g, 355, 356 BGB binnen 14 Tagen widerrufen werden, wobei die Frist erst zu laufen beginnt, wenn die Belehrung des Kunden/Mandanten erfolgt ist (ohne Belehrung ein Jahr und 14 Tage, § 356 Abs. 3 BGB). Wichtig ist es daher, sich den Auftrag dahingehend erteilen zu lassen, dass man bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist tätig werden soll. Muster für Widerrufsbelehrungen kann man im Bundesgesetzblatt 2013 Teil I (Seite 3663 ff.) finden. Zum Wertersatz siehe auch § 356 Abs. 4 und § 357 Abs. 8 BGB. Die Frage, ob im Einzelfall von einem Fernabsatzgeschäft auszugehen ist, die Muster der Widerrufsbelehrungen des Gesetzgebers Verwendung finden können und wie man sich vor einem Widerruf schützen kann, muss der Anwalt beantworten. Dies ist nicht Aufgabe der Mitarbeiter.

[18] BGH v. 23.11.2017 – IX ZR 204/16.

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