Rz. 524
Kinderzulagen sind bei der Schadensberechnung zu berücksichtigen.
Rz. 525
Grundsätzlich bestimmt sich der Unterhalt der gesetzlichen Unterhaltspflicht nach den jeweiligen aktuellen unterhaltsrechtlichen Normen. Nur soweit der Getötete im Zeitpunkt des Unfalles Dritten familienrechtlich zum Unterhalt verpflichtet war, haben diese Unterhaltsberechtigten eigene Ansprüche. Im Gegensatz zum Schadensersatzanspruch des überlebenden Ehegatten setzt derjenige des Kindes gemäß § 1602 BGB die Feststellung seiner Bedürftigkeit voraus. Eigene Einkünfte des Kindes verringern deshalb ohne Weiteres seinen Unterhaltsanspruch und damit auch den Ersatzanspruch nach § 844 Abs. 2 BGB.
Rz. 526
Kindergeld wird nach den Bestimmungen des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) als allgemeine Sozialleistung des Staates gewährt. Kindergeld ist seit der rechtsverändernden Neukonzeption des § 1612b BGB zum 1.1.2008 originäres Einkommen des Kindes (und nicht Einkommen seiner Eltern) (§ 1 Abs. 2 BKKG, § 1612b BGB, § 82 Abs. 1 S. 3 SGB XII). § 1612b BGB stellt das Kindergeld eigenen Erwerbseinkünften des Kindes gleich. Es stellt einen Vorwegabzug beim Bedarf dar, so wie es der Wortlaut des § 1612b BGB vorgibt. In § 1612b Abs. 1 BGB kommt das Grundprinzip des Kindergeldausgleichs insofern zum Ausdruck, als das individuelle, auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld als zweckgebundene, existenzsichernde Leistung für das Kind zu verwenden ist und damit dessen individuellen Unterhaltsbedarf mindert.
Rz. 527
Das Kindergeld fließt somit in die Schadenberechnung des Unterhaltsschadens ein und bleibt – anders als noch nach der vorangegangenen Rechtslage (bis 31.12.2007) – nicht mehr außer Betracht. Das nach dem Tod eines Elternteils fortgezahlte Kindergeld ist bei der Berechnung des Barunterhalts einerseits nicht dem Nettoeinkommen des getöteten Elternteils zuzuordnen, da es nicht zu den Einnahmen des Unterhaltspflichtigen zählt, andererseits aber beim Unterhaltsschaden des Kindes (wie dessen eigenes Erwerbseinkommen) als Vorteil abzuziehen.
Rz. 528
Die Düsseldorfer Tabelle bestimmt die Anrechnung des Kindergeldes auf den Tabellenunterhalt (Bedarf) (Kindesunterhalt Ziff. A.10).
Rz. 529
§ 1612b Abs. 1 Nr. 1 BGB ordnet in den Fällen, in denen ein Elternteil seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind durch Pflege und Erziehung erfüllt (§ 1606 Abs. 3 S. 2 BGB), die Anrechnung des hälftigen Kindergeldbetrages an; somit verringert sich der Bedarf des Kindes um die Hälfte des Kindergeldes.
Rz. 530
Tabelle 1.5: Kindergeldzahlung
Zeitraum |
1. Kind |
2. Kind |
3. Kind |
ab 4. Kind |
ab 1.1.2015 |
188 EUR |
188 EUR |
194 EUR |
219 EUR |
ab 1.1.2016 |
190 EUR |
190 EUR |
196 EUR |
221 EUR |
ab 1.1.2017 |
192 EUR |
192 EUR |
198 EUR |
223 EUR |
ab 1.1.2018 |
194 EUR |
194 EUR |
200 EUR |
225 EUR |
ab 1.7.2019 |
204 EUR |
204 EUR |
210 EUR |
235 EUR |
ab 1.1.2021 |
219 EUR |
219 EUR |
225 EUR |
250 EUR |
ab 1.1.2023 |
250 EUR |
250 EUR |
250 EUR |
250 EUR |
Rz. 531
Die zum alten (nur bis zum 31.12.2007 geltenden) Recht getroffene Aussage in BGH VersR 1979, 1029, Kindergeld werde auf den Barunterhaltsschaden nicht angerechnet, begründete die damalige Nichtanrechnung damit, dass Kindergeld nicht zum Bruttoeinkommen des getöteten Elternteils gehöre. Diese Begründung war aber nur zutreffend bis zur Gesetzesänderung in § 1612b BGB, seither ist aber nicht mehr das Elternteil anspruchsberechtigt, sondern das Kind selbst.