Rz. 47

Umfasst dasselbe Unternehmen mehrere Betriebe, die z.T. landwirtschaftliche bzw. forstwirtschaftliche Tätigkeiten ausüben und z.T. Betriebe anderer Art sind, ist für die Abgrenzung maßgebend, welcher Betrieb für das Unternehmen prägend ist.[95] Abzustellen ist dabei auf den Charakter der Tätigkeit, nicht auf ihren Umfang. Überwiegender Eigenanbau führt i.d.R. zur Anwendbarkeit des § 3 HGB. Bei überwiegendem Handel mit fremden Erzeugnissen dürfte dagegen regelmäßig § 1 HGB unmittelbar anwendbar sein.

[95] MüKo-HGB/K. Schmidt, § 3 Rn 13; Koller/Kindler/Drüen/Roth/Stelmaszczyk, HGB, § 3 Rn 2.

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