Rz. 94

Der Mandant A ist Opfer eines polizeilich aufgenommenen Auffahrunfalls. Der gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherer ist bekannt. Für den Unfallhergang stehen Zeugen zur Verfügung. Infolge des Unfalls erlitt A Personenschäden und sein Fahrzeug Sachschäden. A hat einen Sachverständigen mit der Begutachtung des Fahrzeugs beauftragt. Die voraussichtlichen Reparaturkosten kann A nicht aus eigenen Geldmitteln bestreiten.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?