Rz. 29
Bei der Beantwortung der Frage, wie Verkehrsunfallakten aufgebaut sein sollten, gibt es kein "richtig" und kein "falsch". Maßgeblich ist allein, dass die Akte durch ihren klaren Aufbau einen möglichst schnellen Zugriff auf alle erforderlichen Daten ermöglicht.
1. Trennung der Akten nach Rechtsgebieten
Rz. 30
Verkehrsunfallrechtliche Mandate können unterschiedliche Rechtsgebiete berühren, nämlich
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das Verkehrszivilrecht, |
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das Verkehrsordnungswidrigkeiten- und Strafrecht sowie |
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das Verkehrsverwaltungsrecht (Entziehung der Fahrerlaubnis, Fahrverbot). |
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ggf. eine gesonderte umfangreiche Korrespondenz mit dem Rechtsschutzversicherer als eigener Vorgang. |
Rz. 31
In der Praxis werden vom Rechtsanwalt regelmäßig die zivilrechtliche und die ordnungswidrigkeitenrechtliche Unfallbearbeitung gleichzeitig behandelt.
Es versteht sich von selbst, dass die anwaltliche Interessenvertretung jedes Rechtsgebietes ein selbstständiges Mandat darstellt. Aus diesem Grund sollte für jedes Mandat auch eine separate Akte angelegt werden. Die getrennte Aktenlage bietet sich schon deshalb an, weil
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für jedes Mandat eine separate Prozessvollmacht erforderlich ist, |
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für jedes Mandat verschiedene Wiedervorlage- und Verjährungsfristen notiert werden müssen, |
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jedes Mandat getrennt abzurechnen ist und |
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ggf. für jedes Mandat eine separate Deckungszusage beim Rechtsschutzversicherer einzuholen ist. |
Rz. 32
Neben der durch die getrennte Aktenanlage gewonnenen Übersichtlichkeit ist andererseits zu beachten, dass allen Akten derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt. Erkenntnisse aus der zivilrechtlichen Unfallbearbeitung sind deshalb auch für das Bußgeldverfahren u.U. von erheblicher Bedeutung. Die getrennten Akten sollten deshalb stets gemeinsam wiedervorgelegt werden. Ebenso bietet es sich an, die gegenständlich getrennten Akten innerhalb eines Aktendeckels aufzubewahren. Hierzu kann der – zumeist weniger Seiten umfassende – Bußgeldvorgang separat geheftet in die Aktenlasche gelegt oder per Aktenfaszikel eingeheftet werden.
2. Anlagenverwaltung
Rz. 33
Zu den Anlagen in einer Unfallschadenakte gehören sämtliche Schadensbelege, also
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Sachverständigengutachten, |
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Kostenvoranschlag, |
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Rechnungen usw. |
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sowie Auszüge aus polizeilichen Ermittlungsakten. |
Rz. 34
Zur besseren Übersichtlichkeit empfiehlt es sich, die Anlagen nicht zwischen die laufende Korrespondenz in der Schadensakte zu heften, sondern gesondert zu verwalten. Hierfür bietet sich u.a. eine Aktenlasche oder eine gesonderte Heftung an. In größeren Schadenssachen sollte ein separater Anlagenordner angelegt werden.