Julian Backes, Sven Eichler
Rz. 530
Im Folgenden wird eine Messung mit dem DAKO Timer 1 gezeigt, bei der dem Betroffenen vorgeworfen wurde, bei einer Geschwindigkeit von 116 km/h den erforderlichen Abstand von 58,00 m zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten zu haben. Der ermittelte Abstand ist in der Beweisakte mit 13,21 m und damit weniger als 3/10 des halben Tachowertes angegeben.
Rz. 531
Bei der Auswertung des Fahrverhaltens im Nahbereich ist die behördliche Auswertung größenordnungsmäßig zu bestätigen und der Abstand zwischen dem Betroffenen und dem ihm voraus fahrenden Pkw mit weniger als 3/10 zu bestimmen.
Rz. 532
Die beiden folgenden Abbildungen dokumentieren die Auswertung des zeitlichen Abstandes zwischen der Hinterachse des voraus fahrenden Pkw und der Vorderachse des Fahrzeuges des Betroffenen. Anhand der Zeiteinblendung im Beweisvideo ergibt sich somit ein zeitlicher Abstand von 0,40 s und damit weniger als 3/10.
Abbildung 31: vorausfahrender Pkw mit Hinterachse vor der Ziellinie; behördliches Bildmaterial |
Abbildung 32: Fahrzeug des Betroffenen mit Vorderachse hinter der Ziellinie; behördliches Bildmaterial |
Rz. 533
Bei der Auswertung des Fernbereichs ist allerdings festzustellen, dass der Betroffene vor der Einfahrt in den behördlich markierten Messbereich auf dem rechten Fahrstreifen auf eine Kolonne (ein Lkw, drei Pkw) aufschließt. Etwa 100 m vor dem behördlich markierten Messbereich (hinterste Markierung) wechselt der Betroffene auf den linken Fahrstreifen, um die rechts fahrenden Fahrzeuge zu überholen.
Rz. 534
Unmittelbar bei Einfahrt in den behördlich markierten Bereich wechselt ein zweiter Pkw vom rechten auf den linken Fahrstreifen und schert unmittelbar vor dem Betroffenen ein. Während der Durchfahrt durch die behördlich markierte Messstrecke wechselt zudem ein weiterer Pkw unmittelbar hinter das Fahrzeug des Betroffenen.
Abbildung 33 und 34 zeigen die entsprechenden Fahrstreifenwechsel.
Abbildung 33: Fahrstreifenwechsel des vorausfahrenden Pkw; behördliches Bildmaterial |
Abbildung 34: Fahrstreifenwechsel des nachfolgenden Pkw; behördliches Bildmaterial |
Rz. 535
Im Vergleich der Geschwindigkeiten im Zielbereich mit den Geschwindigkeiten über die gesamte behördlich markierte Messstrecke ist festzustellen, dass sich der Betroffene dem nach links wechselnden Pkw mit einer höheren Durchschnittsgeschwindigkeit nähert. Anschließend ist beim Betroffenen eine Geschwindigkeitsreduzierung in einer Größenordnung von ca. 15 km/h (ohne Toleranzbetrachtung) festzustellen. Beim nunmehr vorausfahrenden Pkw ist zunächst eine geringfügige Geschwindigkeitserhöhung festzustellen, welche während der Durchfahrt durch die behördliche Messstrecke allerdings in eine geringfügige Geschwindigkeitsreduzierung übergeht. Eine exakte Auswertung des Fahrverhaltens vor der behördlich markierten Messstrecke ist nicht möglich.
Rz. 536
Bei Vergleich des zeitlichen Abstandes zwischen den beiden Fahrzeugen i.H.d. behördlich markierten Messlinien ist festzustellen, dass der Abstand von weniger als 3/10 (also weniger als 0,54 s) lediglich innerhalb der markierten Strecke von 50 m im Zielbereich zu bestätigen ist.
Rz. 537
In Höhe der behördlich Eingangsmarkierung im Fernbereich (300 m-Markierung) beträgt der Abstand 1,12 s und damit deutlich mehr als 5/10 und i.H.d. behördlich markierten 150 m-Markierungen 0,60 s und damit weniger als 4/10 des halben Tachowertes.
Rz. 538
Im Ergebnis ist das Geschwindigkeits- und Abstandsverhalten somit weder als konstant noch als unbeeinflusst zu bewerten und der Tatvorwurf nicht innerhalb einer "nicht nur ganz vorübergehende Wegstrecke" zu bestätigen.